Wettanbieter mit deutscher Lizenz – wie viel Schutz eine ausländische Bewilligung in der Schweiz wirklich bietet
Ladevorgang...
Wer heute bei einer Seite mit deutscher Lizenz einzahlt, tut das in der Schweiz auf eigene Rechnung. Das Bundesgesetz über Geldspiele lässt hier genau zwei Veranstalter für Sportwetten zu, und keiner davon ist eine deutsche Buchmacherfirma. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Eine Genehmigung aus Hamburg, Valletta oder Curaçao schützt niemanden in Bern, Zürich oder Lugano.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zur Bewilligungslage sind gegen die Publikationen der Gespa, die konsolidierten Rechtsgrundlagen des Bundes und die Verzeichnisse der beiden konzessionierten Veranstalter geprüft.
Was eine ausländische Bewilligung hier tatsächlich bedeutet
Ein deutscher Buchmacher hält seine Erlaubnis nach deutschem Recht, geprüft von einer deutschen Behörde, für Spielende mit Wohnsitz in Deutschland. Die Schweiz erkennt diese Erlaubnis nicht an. Nicht teilweise, nicht unter Bedingungen, nicht mit Übergangsfrist. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, heisst: sie gilt für Veranstalter, die hier bewilligt sind, und für sonst niemanden.

Online durchgeführte Sportwetten gelten im Geldspielgesetz als Grossspiele. Das ist mehr als eine Schublade. Grossspiele unterstehen einer eigenen Aufsicht, eigenen Bewilligungsstufen und einem eigenen Sanktionsapparat, und eine Wette auf ein Fussballspiel, die über eine App läuft, sitzt mitten in diesem Apparat. Wer ein solches Grossspiel ohne Bewilligung zur Verfügung stellt, veranstaltet es nicht im Graubereich, sondern in einem Bereich, für den das Gesetz eine Strafdrohung bereithält.
Die zweite Seite derselben Medaille betrifft den, der einzahlt. Die Schweizer Aufsicht steht bei einer ausländischen Seite nicht daneben. Kein Kontrollorgan prüft, ob die Auszahlung kommt, ob die Quote korrekt abgerechnet ist, ob eine Sperre respektiert wird. Die Aufsicht endet an der Grenze, und mit ihr die Beschwerdemöglichkeit.
Der Duopolgedanke und seine Herkunft
Die Kantone haben die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport; ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten, und nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich diese beiden befugt, solche Angebote auch online zu machen.
Zwei Veranstalter für ein Land mit neun Millionen Einwohnern. Diese Zahl erklärt jede Debatte über Wettanbieter mit deutscher Lizenz, und kein Werbetext nennt sie.
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Für den Bildschirm zu Hause bleibt davon die eine relevante Folge: ein Spielerkonto gibt es nur, wenn Sie im jeweiligen Vertragsgebiet wohnen. Eine Person aus dem Kanton Solothurn eröffnet kein Onlinekonto bei Jouez Sport, eine Person aus Genf keines bei Sporttip. Ein Umzug wechselt nicht die Plattform, er nimmt die eine weg und gibt die andere.
Der Reiz der ausländischen Seite und die Rechnung dahinter
Ausländische Seiten locken mit einer Breite, die ein Duopol nicht haben kann: mehr Sportarten, mehr Märkte, mehr Ligen, mehr Live-Angebote, ein Wettschein ohne die Liste der bewilligten Wettarten. Wer einmal gesehen hat, wie viele Kombinationen sich auf ein einzelnes Spiel legen lassen, versteht die Anziehungskraft sofort.
Die Gegenrechnung beginnt bei der Frage, was auf dem Spiel steht, wenn die Auszahlung ausbleibt. Bei einem Schweizer Veranstalter gibt es eine Adresse, eine Bewilligung, eine Aufsicht und eine Stelle, bei der man sich beschweren kann. Bei einer Seite ohne Bewilligung gibt es eine Domain, und die kann am nächsten Tag eine andere sein. Das ist keine Drohkulisse, das ist die Mechanik des Marktes: gesperrt werden Domains, nicht Firmen. Die Gespa hält in ihrem Jahresbericht fest, dass Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains aufschalten, und nennt das Domain-Hopping ausdrücklich als Grenze der Zugangssperre.
Das ist auch der Grund, weshalb die Frage nach der Lizenz in die Irre führt. Der Wettende sucht nicht primär eine schöne Lizenz, er sucht jemanden, der haftet. Zwischen einer curaçaoischen Erlaubnis und einer maltesischen liegen für ihn Welten weniger Unterschied als zwischen beiden und einer Schweizer Bewilligung.
Identitätsprüfung: die Eintrittskarte
Für ein Konto bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Das ist ein sperriger Vorgang, und er ist die Eintrittskarte für alles, was danach folgt. Eine geprüfte Identität bedeutet ein Konto pro Person. Ein Konto pro Person bedeutet, dass Mehrfachkonten, geteilte Logins und Strohmann-Konstruktionen nicht funktionieren. Damit hat die Aufsicht einen Namen, an den sie sich wenden kann. Genau das kaufen Sie mit dem Ausweis-Upload, und genau das gibt es bei einer Seite ohne Bewilligung nirgends.
Bewilligung oder Konzession: wer hier überhaupt veranstalten darf
Die Schweizer Regelung ist an einer Stelle ungewöhnlich konsequent: sie lässt sich nicht öffnen. Rechtsgrundlage ist das Geldspielgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, in der Fassung der konsolidierten Sammlung mit Stand 1. September 2023. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Der Satz entscheidet jede Frage auf dieser Seite: es existiert kein Mechanismus, eine im Ausland erteilte Erlaubnis in die Schweiz zu importieren.
Verlangt sind zwei Stufen. Eine Veranstalterbewilligung, die die Person oder Gesellschaft als Veranstalterin zulässt, und zusätzlich eine Spielbewilligung für das einzelne Spiel. Beide werden für Grossspiele nach den Bestimmungen des Gesetzes erteilt, und ein Anbieter, der nur eine ausländische Zulassung vorzeigt, erfüllt keine der beiden Stufen.
Zuständig ist die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, tätig gestützt auf das Geldspielkonkordat, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Nicht zuständig ist die ESBK, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die ausschliesslich die Casinos beaufsichtigt. Das ist mehr als eine Zuständigkeitsfrage: wer Streit mit einem Schweizer Sportwettenanbieter hat, landet bei der interkantonalen Aufsicht und nicht bei der Casinoaufsicht.
Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Wer im Netz nach dem dritten Schweizer Anbieter mit Bewilligung sucht, sucht nach etwas, das die Aufsicht nicht führt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der geblockten ausländischen Domains.
Was mit den Erträgen geschieht, gehört zum Bild. Die Nettoerträge gehen nach dem Geldspielgesetz an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Eine Wette bei einem der beiden Veranstalter finanziert am Ende Vereine, Kultur und Sport im eigenen Kanton. Das rechtfertigt keine Wette, und es bleibt der Unterschied zu einer Überweisung an eine Firma in einer anderen Rechtsordnung.
Der bewilligte Wettkatalog ist eine geschlossene Liste
Ein Schweizer Sportwettenanbieter bietet nicht, was er will. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa führt ein Verzeichnis der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf das Geldspielgesetz und die Verordnung über die Geldspiele.
Die Liste liest sich strenger, als die Werbung suggeriert. Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Frauenwettkämpfe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten sind nur zulässig, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte fehlen in der Liste, und ein Esport-Abschnitt fehlt ebenfalls. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Wer von einer ausländischen Plattform kommt, merkt hier am schnellsten, was er verlassen hat. Ein Wettschein mit Eckbällen, Karten, Trainingsleistungen und ein paar Esport-Partien existiert auf einer Schweizer Seite nicht. Der Katalog ist der Preis des Vollzugs, und er ist der Grund, weshalb ausländische Seiten überhaupt Zulauf haben. Das ist ein Tauschgeschäft, kein Skandal: Sie geben Auswahl ab und bekommen dafür eine Instanz, die den Wettschein nachrechnet.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter über eine Verfügung verfügt, die ihm das erlaubt. Das Gesetz beschränkt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte. Wer hört, in der Schweiz sei Livewetten verboten, hat etwas Falsches gehört.
Wer nicht auf sein eigenes Ereignis wetten darf
Das Gesetz verbietet nicht, an einem Wettbewerb teilzunehmen und gleichzeitig anzunehmen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Ein Satz, der in jedem Rechtsrahmen nach einer Selbstverständlichkeit klingt, und der aufgeschrieben werden muss, weil das Einzige, was ihn wirksam macht, die Aufmerksamkeit des Veranstalters ist.
Die Schweizer Fassung hält es darüber hinaus schlicht: Sporttipwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Diese zwei Zeilen stehen in der Version 4.2 der Spielregeln und Teilnahmebedingungen.
Ohne Bewilligung anbieten ist strafbar – für den Anbieter, nicht für den Wettenden
Die Strafdrohung ist der Teil, den die Werbung sorgfältig auslässt. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre, und die Geldstrafe beträgt dann mindestens 180 Tagessätze.
Der Straftatbestand richtet sich gegen den Anbieter. Er richtet sich nicht gegen die Person, die dort einzahlt. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. So steht es in den Antworten des Bundesamts für Justiz zum Geldspielgesetz, und das ist die Antwort auf die häufigste Frage dieses Themas.
Die Erleichterung hat einen Haken, und er kostet Geld. Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer eine grössere Summe auf dem Konto einer Seite ohne Bewilligung hält, hält dieses Guthaben nicht sicher, sondern als mögliches Beweismittel. Dasselbe gilt für einen Gewinn, den man noch nicht abgehoben hat.
Die zweite Hälfte der Antwort ist unbequemer als die erste. Sozialschutz- und Fairnessvorgaben lassen sich bei Angeboten ohne Schweizer Bewilligung nicht garantieren oder kontrollieren. Nicht «werden nicht garantiert» im Sinne eines Kleingedruckten, sondern garantiert und kontrolliert werden können sie nicht. Es schaut niemand nach.
Die Gespa nennt drei Gründe, warum sie hier wenig in der Hand hat. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern, also das Sperren von Überweisungen an solche Seiten, stehen ihr mangels gesetzlicher Grundlagen nicht zur Verfügung. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen steht ihr wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. Was bleibt, ist die Zugangssperre, und die hängt am Domainnamen.
Die Sperrliste der Gespa und der Vollzug per DNS
Sperrliste, Zugangssperre, Domain-Hopping – drei Begriffe, ein Mechanismus. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert. Die ESBK und die interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang; technisch läuft das über das Domain Name System, ohne Zustimmung des Anbieters.
Die Sperrliste wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Umsetzung liegt bei den Schweizer Fernmeldedienstanbietern, die per DNS-Sperre blocken.
Für den Einzelnen heisst das: die Sperre ist eine Tatsache, kein Gerücht, aber sie ist auch kein Stacheldrahtzaun. Die Bahnschranke hält den an, der anhält, und ignoriert, wer einen Kilometer weiter über den Feldweg fährt.
Was die Aufsicht gegen ausländische Anbieter wirklich in der Hand hat
Der Zahlenteil dieses Themas steht selten im Netz, und er ist der ehrlichste. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste. Gegen die Allgemeinverfügungen ging keine einzige Einsprache ein.
Die 671 sagen weniger über den Markt als über die Adressaten. Bei dieser Zahl hat niemand Einsprache erhoben, und wer meint, sich wehren zu müssen, ist offenbar schon weitergezogen. Eine Sperrverfügung ist für den Betroffenen kein Schicksal, sondern ein Aufwand-Nutzen-Kalkül, und das Kalkül fällt gegen die Einsprache aus.
Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Rund sieben Jahre Aufsicht, 29 Versionen, ein stetig wachsendes Verzeichnis. Das ist kein schleichendes Problem, das ist ein Dauerzustand mit eingebautem Verfallsdatum, weil gesperrt werden Domains und nicht Anbieter. Die Gespa benennt die Lücke selbst und nennt zwei Namen: Interwetten und Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert wenigen Stunden neue Domains auf. Grösse verleiht keine Immunität. Bet365 steht nach Darstellung des Jahresberichts ebenfalls auf der Liste, und das ist die klarste Erinnerung daran, dass dieses Instrument niemanden schont.
Was die Aufsicht in ihrem Jahresbericht 2025 beschreibt, ist die Gegenwehr: illegale Anbieter bewerben ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen an. Die Gespa hält fest, dass dies die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes untergräbt.
Und die Aufsicht steht dieser Bewerbung wehrloser gegenüber, als man erwarten würde. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Eine hohe Busse setzt aber voraus, dass sich jemand finden lässt, der sie bezahlt; ein Affiliate mit Sitz in Malta lässt sich dafür schwer greifen, und ein Forenbeitrag ist keine Werbeanzeige.
Wie viel eine Sperre den Betroffenen wirklich kostet
Ein Name auf einer Liste klingt teurer, als er ist. Die Sperre bindet den Zugang über Schweizer Netze, sie bindet nicht den Betrieb, nicht die Kunden, nicht die Auszahlung. Bei 671 Domains und 181 neuen Einträgen allein im Jahr 2025 lässt sich ausrechnen, was das für einen Anbieter heisst: eine neue Domain kostet ein paar Franken und einen Nachmittag Arbeit. Deshalb ist Domain-Hopping keine Notlösung, sondern eine Geschäftsentscheidung.
Die Kosten der Sperre landen an einer anderen Stelle, und zwar bei Ihnen. Es gibt in der Schweiz kein Werkzeug, das Zahlungen an unerlaubte Wettseiten über Banken oder Kartensysteme blockiert. Es gibt Sorgfaltspflichten im Finanzmarkt – andere Regeln mit anderen Zielen, und keine davon ist ein Wettblocksystem. Der Druck, den eine Zugangssperre ausübt, endet also beim Netz-Zugang. Wer ohnehin über eine App, ein Mobilfunknetz oder eine andere Domain hineingeht, merkt von der Liste gar nichts.
Das ist der Punkt, an dem die Diskussion über Verbote regelmässig falsch geführt wird: soll man das System als wirksam oder als löchrig beschreiben? Beides trifft zu. Es sperrt viele Domains, und es tut das so, dass es seit Jahren niemanden aufhält. Was es tatsächlich erreicht, ist die Verschiebung der Aufmerksamkeit: der Gelegenheitsspieler stösst bei der ersten Suche auf den Schweizer Anbieter, und genau dafür scheint die Liste entworfen zu sein.
Spielerschutz: was Ihnen im Ausland niemand garantieren kann
Schutzmechanismen sind das Kennzeichen eines regulierten Spielmarkts und deutlich unspektakulärer als eine Quote. Sie bestehen aus drei Teilen: Sie treffen die Vorkehrung selbst, ein Register schützt Sie vor Ihrem eigenen Rückfall, und die Aufsicht prüft, ob das Konto wirklich Ihres ist.

Bei Swisslos beginnt der Schutz vor dem ersten Wettschein. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme setzen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der eigentliche Mechanismus, und sie sind der wichtigste Satz dieses Abschnitts. Wer in einem schlechten Moment die Limite hochsetzen will, kann das mit einem Klick verlangen; gewirkt hat er erst drei Tage danach. Eine Verlustlimite, die 72 Stunden später erst greift – das klingt nach Schikane und ist die einzige Vorkehrung auf diesem Markt, die gegen den Impuls des Abends arbeitet statt mit ihm.
Dasselbe Muster, dieselbe Wirkung im Gesetz: die Veranstalterin muss ein oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen, und eine Erhöhung wirkt von Gesetzes wegen nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine Limite ist also kein Formular, das man im Eifer des Gefechts wegklickt, sondern eine Bremse mit Verzögerung.
Verlustlimite, Einzahlungslimite, Oberlimite
Die drei Grenzen verfolgen drei verschiedene Ideen, und es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten. Die Verlustlimite begrenzt, wie viel Sie verlieren können. Die Einzahlungslimite begrenzt, wie viel Geld Sie überhaupt auf das Konto bringen. Die Oberlimite begrenzt die maximale Höhe der Verlustlimite selbst.
Dass es in der Schweiz keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze gibt, ist der am häufigsten falsch verstandene Punkt des Modells. Die Limiten setzen Sie selbst, nicht der Staat. Es gibt keinen Deckel, der einen aussergewöhnlich hohen Monat automatisch auffängt. Der Schutz kommt aus der Vorkehrung, die Sie vorher getroffen haben, nicht aus der Behörde, die nachher einschreitet.
Die Limite, die eine Woche nach einer schlechten Nacht noch steht, ist die Limite, die etwas wert ist. Wer bei der Erstanmeldung aus Ungeduld CHF 9’999 einträgt, hat den Mechanismus installiert und ihn zugleich entwaffnet: er greift in drei ruhigen Jahren nicht, und in der einen Woche, in der er greifen sollte, kommt die Erhöhung zu spät. Die Wahl zwischen einer niedrigen und einer hohen Limite ist deshalb keine Frage des Selbstvertrauens, sondern eine Frage dessen, was man in vier Jahren noch für richtig hält.
Spielsperre und schweizweites Sperrregister
Die zweite Ebene ist die Sperre, und sie ist die schärfere Waffe. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine Sperre auf eigene Anforderung lässt sich also nicht am nächsten Morgen zurücknehmen, nicht im Gespräch mit dem Kundendienst und nicht mit einem Anwaltsschreiben.
Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich bei Sporttip unbefristet sperrt, sperrt sich damit auch für das Casino und für die Online-Angebote. Ein Register, das über die Produktgrenze hinaus greift, ist mehr wert als vier einzelne Selbstsperren bei vier Anbietern, von denen jede nur ein Produkt abdeckt.
Das Gesetz regelt, wer in dieses Register kommt: die Spielsperre erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen sowie die Selbstsperre, und die Eintragung erfolgt in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, und an der Aufhebung ist eine Fachstelle beteiligt. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Eine Konsequenz sollte man kennen, bevor man sie erlebt: wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Eine Sperre ist kein App-Schalter, sondern ein Rechtsverhältnis. Man verzichtet nicht nur auf das Spiel, sondern auch auf Ansprüche daraus. Das ist hart, es ist gewollt, und es gehört zur Wahrheit über das Schweizer Modell.
Dass das System Lücken hat, gehört ebenfalls dazu. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch; an Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer daraus ableitet, der Jugendschutz am Tresen funktioniere nicht, hat den Punkt getroffen: Papier und Verkaufsstelle sind zwei verschiedene Dinge.
Und dann ist da die Lücke, die sich nicht schliessen lässt. Ausländische Anbieter sind an das schweizweite Sperrregister nicht angeschlossen. Wer sich dort sperren lässt, holt sich morgen eine Domain ohne Schweizer Bewilligung, und kein Schweizer Register greift, keine Zugangssperre passt zu dieser Person, und keine Schweizer Stelle kann Rechenschaft verlangen. Die Sperre ist ein Schutz mit Reichweite – die Reichweite endet an der Bewilligung.
Einzahlen, prüfen, auszahlen: die Wege am Schweizer Konto
Bei den Zahlungen ist die Schweizer Regel so schlicht wie unbequem für alle, die anonyme Wege suchen. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgezahlt; Kryptoguthaben und anonyme Auszahlungswährungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht. Spielende dürfen zudem nicht mit Kredit ausgestattet werden, ein Nachladen auf Pump gibt es nicht.
Die Kehrseite derselben Regel ist der klassische Vertrieb. Ein Wettschein aus Papier gegen Bargeld ist an Schweizer Verkaufsstellen Alltag; die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, ein Netz, das es mit keiner Onlineplattform aufnimmt. Und es gibt in der Schweiz kein Werkzeug, das Zahlungen an unerlaubte Wettseiten über Banken oder Kartensysteme blockiert – was auf Ihrem Konto sichtbar ist, entscheiden Sie mit Ihrer Überweisung, nicht die Aufsicht.
Was in beiden Fällen bleibt, ist die Nachvollziehbarkeit. Bei einem Schweizer Veranstalter: eine geprüfte Identität, eine geprüfte Adresse, ein Konto auf Ihren Namen. Bei einer Seite ohne Bewilligung: eine Domain und eine Überweisung, die niemand nachverfolgt.
Was ein Gewinn im Ausland steuerlich kostet
Bei den Steuern wird die Diskussion schnell falsch geführt, und sie ist zu wichtig für Halbwissen. Der Ausgangspunkt: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes steuerbar sind. Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer ebenfalls – die Steuerbehörde zieht die Grenze nicht dort, wo ein Wettender sie vermutet.
Die eigentliche Belastung sitzt eine Ebene tiefer, und sie ist kantonal. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Vollumfänglich heisst vollumfänglich: keine Freigrenze, keine Pauschale, kein halbes Einkommen. Und unabhängig vom Betrag heisst auch CHF 80.
Bei einem Schweizer Gewinn gilt die andere Logik. Er ist bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und wird erst darüber besteuert, wobei der Schwellenwert je nach Kanton differiert. Oberhalb des Schwellenwerts behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer zurück, und der Gewinn wird über die Steuererklärung zurückgeholt. Für die allermeisten Sportwetten ist das akademisch: ein einzelner Gewinn aus einer Wette zu CHF 10 liegt weit unter den Grössenordnungen, die dort entscheiden, und es fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an.
Der praktisch relevante Unterschied liegt also nicht beim Schweizer Grossgewinn, sondern beim ausländischen Kleinbetrag, der in der Steuererklärung als Einkommen auftauchen kann. Wer dazu eine belastbare Antwort für seine Situation braucht, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung; keine Website ersetzt diese Auskunft.
Die Schweizer Bewilligungslage in der Übersicht
Ein Blick auf die Bewilligungsfrage als solche, bevor die einzelnen Anbieter zur Sprache kommen. Sie ist bei zehn Anbietern genau zweimal mit Ja zu beantworten, und das ist keine Marktmeinung, sondern eine Rechtsfolge des Geldspielgesetzes und des Interkantonalen Geldspielkonkordats.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (Aufsicht: Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (Aufsicht: Gespa) | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Rollbit | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| Betwinner | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| BetOnRed | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
| Bruce Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz: nicht belegt |
Die mittlere Spalte ist die einzige, in der ein Leser am Ende eine klare Antwort erhält, und sie ist auch die einzige, die man nicht wegdiskutieren kann. «Keine Schweizer Bewilligung» heisst nicht «schlechter Anbieter». Es heisst: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg – drei Konsequenzen aus einem einzigen Umstand.
Die dritte Spalte ist die aufschlussreichste und die leerste der ganzen Übersicht. Bei den acht ausländischen Marken steht keine Lizenz, die sich benennen liesse: keine maltesische, keine curaçaoische, keine deutsche. Eine nicht belegte Lizenz ist kein Qualitätsurteil, aber sie ist die Ausgangslage für alles Weitere. Wenn eine Aufsicht nicht einmal namentlich feststeht, prüft auch niemand, was auf dem Wettschein passiert.
Zwei Beobachtungen zum Bild. Erstens: wäre eine deutsche Lizenz der Schlüssel zu diesem Markt, sähe die Übersicht anders aus. Sie sieht so aus, weil die Schweiz den Zugang nicht über Lizenzen steuert, sondern über die Zahl der Veranstalter. Zweitens: die acht Marken sind allesamt in der Welt der Sperrliste zu Hause. Der Jahresbericht der Gespa nennt bet365 als auf der Liste stehend, und das ist die klarste Erinnerung daran, dass Grösse keine Immunität gegen eine DNS-Sperre bedeutet.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Die Bewertung folgt einer einzigen Frage: wie viel von dem, was Sie eingezahlt haben, steht unter Schweizer Recht? Bei den ersten beiden Namen ist die Antwort vollständig, bei den übrigen acht lautet sie null. Der interessantere Teil ist, was sich daraus für den einzelnen Anbieter ergibt.
Swisslos Sporttip: das Haus mit dem vollständigen Schutzdach
Sporttip ist der Name, unter dem Swisslos seine Sportwetten führt, und mit der Erlaubnis ist die vollständige Palette verbunden: geprüfte Identität, Limiten vor dem ersten Wettschein, ein schweizweites Sperrregister, ein Konto auf eigenen Namen und der Zugang zur interkantonalen Aufsicht.
Der Preis dieses Schutzdachs ist ein Katalog, der nicht der Ihre ist. Die Liste der bewilligten Wettarten lässt keine Corner- und Kartenmärkte zu, keinen Esport-Abschnitt, keine Trainingswetten; Frauenwettkämpfe nur, soweit aufgeführt; Ranglistenwetten nur bei Rangierung über Teilnahme oder Podest. Ein Wettschein, der auf einer ausländischen Plattform eine halbe Stunde Arbeit ist, findet hier gar nicht statt.
Die Einsätze sind ebenfalls gedeckelt, und wer den Deckel nicht kennt, stolpert darüber. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Für den Alltag heisst das: ein Kombischein mit mehreren Zehner-Einsätzen findet in einer Systemwette Platz, eine einzelne Wette mit hohem Einsatz stösst bei CHF 1’000 an die Grenze. Das ist ein weicher Zwang zur Streuung, und er passt zu einem Haus, das lieber viele kleine Wetten sieht als eine grosse. Wer mit einer einzelnen Position eine Meinung deutlich gewichten will, braucht dafür hier drei oder vier Scheine.
Auch bei den Funktionen ist der Rahmen gesetzt. Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer eine halbe Position schliessen will, kann das nicht – die ganze oder keine.
Die Substanz dieses Angebots liegt in der Beweislast. Wer dort spielt, spielt bei einem Veranstalter, der sich für jeden Wettschein vor der Aufsicht erklären muss. Das ist kein Bonus, das ist ein Rechtsverhältnis, und es ist auf dieser Seite das einzige seiner Art.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Gesetz mit anderen Zahlen
Jouez Sport ist die Westschweizer Antwort auf Sporttip, und die Bewilligungslogik ist identisch: ein Mitglied des Duopols, das die interkantonale Ordnung ausdrücklich zulässt.
Anders sind Radius und Vertrieb. Seine sechs Kantone sind Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Dazu 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ein Onlinekonto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet.
Die Zahl 2’350 beschreibt einen Vertrieb, der mehr mit einer Kette zu tun hat als mit einem Start-up, und sie bildet die eigentliche Westschweizer Realität des Wettens ab. Ein Wettschein am Tresen braucht keinen Ausweis-Upload und keine stabile Verbindung. Genau deshalb prüft die Aufsicht die Verkaufsstellen mit Testkäufen, und genau dort wurde 2025 in 47.5 % von 200 Fällen an eine minderjährige Person verkauft. Der bequemste Zugang ist nicht der am besten kontrollierte.
Die geschlossene Liste der Wettarten gilt hier wie bei Sporttip, und die Wohnsitzregel entscheidet in der Praxis häufiger über ein Konto als jede Quote. Wer in einem Grenzkanton wohnt, prüft seinen Wohnsitz, bevor er das Angebot prüft: die Ausweisprüfung nimmt den Kanton ernst, und ein Konto gibt es nur im eigenen Vertragsgebiet.
Rollbit: breites Programm, null Schweizer Anschluss
Rollbit tritt als Plattform mit breitem Wettprogramm auf. Für die Schweiz ist der entscheidende Punkt ein anderer: eine Bewilligung fehlt, und eine Lizenz, die sich benennen liesse, ist ebenfalls nicht belegt. Wer hier Geld hinterlegt, tut es ohne Schweizer Anschluss an das Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg; eine Auseinandersetzung über eine Auszahlung findet in einer Rechtsordnung statt, die nicht die Ihre ist.
Was daraus folgt, ist unspektakulär und wichtig. Es gibt keine Schweizer Stelle, die eine Auszahlung anordnen könnte, und es gibt keine Sperre, die einer Kontoeröffnung entgegensteht. Das ist Entweder-oder, kein Abwägen.
Betwinner: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Rückhalt
Bei Betwinner liegt der Fall strukturell gleich: keine Schweizer Bewilligung, keine belegte Lizenz, keine Verbindung zum schweizweiten Sperrregister. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden, und gegen die Seite selbst hat die Aufsicht kein Werkzeug in der Hand.
Wer die Seite allein nach ihrem Wettangebot beurteilt, beurteilt damit nur die halbe Sache. Die andere Hälfte ist die Frage, wohin man sich wendet, wenn etwas nicht läuft. Bei einer Schweizer Bewilligung gibt es diese Adresse; hier gibt es sie nicht.
bet-at-home: grosser Name, Verkaufsstelle für neue Domains
bet-at-home führt einen Namen, den viele Schweizer Wettende seit Jahren kennen. Die Gespa nennt den Anbieter in ihrem Jahresbericht als Beispiel dafür, wie Domain-Hopping funktioniert: nach Sperrungen schaltet er oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Das ist der aufschlussreichste Umstand, der sich über diese Marke sagen lässt, und er sagt etwas über das Instrument, nicht über die Wettscheine.
Was bleibt, ist die Einordnung in die Riege: keine Schweizer Bewilligung, keine Aufsicht, kein Sperrregister. Wer Bekanntheit mit Prüfung verwechselt, verwechselt zwei Dinge, die hier nichts miteinander zu tun haben.
BetAlright: keine Schweizer Bewilligung, keine benennbare Lizenz
Bei BetAlright gilt dieselbe Ausgangslage: keine Schweizer Bewilligung, und eine Lizenz, die sich namentlich zuordnen liesse, ist nicht belegt. Damit fehlt die Angabe, an der man sich festhalten könnte, wenn man wissen will, wer die Aufsicht führt.
Wer die Seite trotzdem prüfen will, prüft die Punkte, die niemand für ihn prüfen kann: die Bedingungen zur Auszahlung, die Identitätsprüfung und die Frage, an welche Stelle man sich bei einem Streit wendet. Genau diese drei Angaben darf man erwarten, und genau hier fehlen sie.
WirWetten: kein Schweizer Zulassungsweg
WirWetten ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung; eine belegte Lizenz lässt sich nicht benennen. Was auf der Schweizer Seite fehlt, ist die Kette: Bewilligung des Veranstalters, Aufsicht über das Angebot, Anschluss an das Register der gesperrten Personen.
Ohne diese Kette bleibt dem Wettenden eine Entscheidung, die er allein trägt: er verwaltet seine Verluste selbst, ohne dass eine Limite ihn bremst und ohne dass ein Register ihn auffängt. Das ist kein Verbot, es ist die Rechnung der Sache.
BetOnRed: ohne Schweizer Permit, ohne Anschluss ans Sperrregister
Bei BetOnRed wiederholt sich das Muster: keine Schweizer Bewilligung, keine benennbare Lizenz, kein Anschluss an das schweizweite Sperrregister, kein Schweizer Recours. Die Domains können gesperrt werden, die Verantwortung bleibt beim Kontoinhaber.
Ein Punkt, der bei solchen Marken gern übersehen wird: der Anschluss an das Sperrregister ist eine Dienstleistung für alle, nicht nur für die, die sich sperren lassen wollen. Er verhindert, dass eine Person nach einer Selbstsperre über eine andere Domain weiterspielt. Wo es keinen solchen Anschluss gibt, gibt es diesen Schutz nicht.
Wettigo: kein Schweizer Zulassungsweg, keine Risikoteilung
Wettigo steht in der Übersicht ohne Schweizer Bewilligung und ohne benennbare Lizenz. Was zwischen den Zeilen steht, ist keine Böswilligkeit, sondern Risikoteilung: bei einer Schweizer Bewilligung trägt der Veranstalter einen Teil des Risikos, weil er sich vor der Aufsicht erklären muss. Ohne Bewilligung liegt die ganze Position beim Kunden.
Das heisst konkret: Auszahlungsfristen, Identitätsprüfungen und Limits legt die Seite fest, und es gibt niemanden, der ihr dabei zusieht. Wer dort spielt, sollte die Bedingungen zur Auszahlung lesen, nicht die Werbeseite.
Bruce Bet: ohne Bewilligung, mit der Verantwortung beim Spielenden
Bei Bruce Bet lautet die Bewilligungsfrage genau wie bei den übrigen Marken dieser Gruppe: nein, und eine belegte Lizenz gibt es nicht. Damit liegt die Verantwortung für Limiten, Auszahlungen und Streitigkeiten beim Spielenden selbst.
Das ist der eigentliche Preis. Er steht nicht im Bonusprogramm und nicht auf der Startseite – er wird an dem Tag fällig, an dem eine Auszahlung nicht ankommt und man feststellt, dass es keine Stelle gibt, an die man sich wenden kann.
Was ein Monat Spielgeld unter Schweizer Regeln kostet
Rechnen lässt sich der Schutz nicht, aber die Kosten des Spielens lassen sich rechnen, und für einen Schweizer Wettenden ist die Rechnung ungewöhnlich einfach. Ein illustratives Monatsbudget von CHF 1’000, einmal gesetzt: die Schweiz hat keine gesetzliche Einzahlungsobergrenze, die Limiten setzt der Spielende selbst. Legt man dieses Budget auf einen Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90, hält der Buchmacher im Schnitt rund 5 % des Umsatzes.
Was das heisst, hängt an der Anzahl der Wetten und an der Limite, die Sie sich gesetzt haben. Wer die CHF 1’000 in wenigen grossen Scheinen setzt, zahlt im Erwartungswert einmalig diese 5 % – bei einem zweistelligen Prozentsatz der Rendite pro Einzelwette sind die Schwankungen so gross, dass die Zahl selbst kaum spürbar bleibt. Wer dasselbe Budget über den Monat streut, verteilt die Strecke der Quotenabgabe auf alle Einsätze: sie fällt dann in kleinen Häppchen an und wird von der Limite abgezogen, die Sie vorher gewählt haben.
Für die Wahl der Verlustlimite ist genau dieser Unterschied das Argument. Bei CHF 1’000 Monatsbudget, über zwanzig Wetten gesetzt, entspricht das einem Erwartungswert von rund CHF 50 an Quotenabgabe – ein Monat, in dem 30 oder 40 davon durchgehen, ist völlig normal; kein System und kein Vorwissen, sondern Streuung. Wer die Limite auf CHF 150 setzt, plant also drei schlechte Monate ein. Wer sie auf CHF 9’999 setzt, hat keine geplant – er hat nur ein Formular ausgefüllt.
Der Markt mit den zwei Ausgängen zu 1.90 ist dabei eine Rechnung, kein Angebot. Aus den beiden Quoten ergibt sich ein Auszahlungsquotient von knapp 95 % und eine Marge von rund 5 % – diese Quote kann bei jedem Anbieter anders sein, und sie ist eine Illustration, keine Zusage. Was bleibt: der Buchmacher gewinnt seinen Anteil an jedem durchlaufenden Franken, und die einzige Zahl, die dagegen hilft, ist die, die Sie vorher auf ein Maximum gesetzt haben.
Wenn das ausländische Angebot die Kaufentscheidung offenlässt
Die ausländischen Namen aus der Übersicht werden hier nicht empfohlen, und das ist eine Entscheidung mit Begründung, nicht mit Bauchgefühl. Bei diesen Anbietern ist die positivistische Seite der Rechnung nicht prüfbar. Bei einem Schweizer Veranstalter ist jede wesentliche Zusage eine, die im Gesetz steht: Bewilligung, Katalog, Identitätsprüfung, Limiten beim Start, Sperrregister, Betreuung durch die Aufsicht. Ohne Bewilligung gibt es die Liste der Marketingseite: Boni, Auszahlungsdauer in eigenen Worten, Kundenservice, der sich selbst lobt.
Das soll den Kunden nicht dumm machen. Es soll die Erwartung geraderücken. Was dort steht, sind keine quantitativen Zusagen, und die Angaben zu den Konditionen sind so gut wie selbstgemacht.
Wer mitten in dieser Gruppe ein Konto führt und nicht wechseln will, kann sich bei den Stellen absichern, die in seiner Hand liegen: sich selbst eine Monatsgrenze geben, das Guthaben klein halten, die Auszahlungsbedingungen vor der ersten Einzahlung lesen, und — der entscheidende Punkt — sich bewusst sein, dass die Steuererklärung das mitbekommt.
Wo man das, was fehlt, selbst nachschauen kann
Es gibt drei Angaben, die in keiner Werbung stehen und die man selbst dort abliest, wo sie stehen. Die erste ist die Identitätsprüfung: nicht die Behauptung, dass sie durchgeführt wird, sondern die Bedingungen des Kontos, die sagen, wann sie erledigt sein muss. Bei einem Schweizer Veranstalter steht das für die Registrierung; bei einer ausländischen Seite heisst es «bei der ersten Auszahlung», und das heisst, dass beim ersten Geld ein Fenster entsteht.
Die zweite ist die Sperrliste der Gespa. Sie wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und dort steht der Name des Anbieters mitsamt der betroffenen Domain und dem Datum. Der Blick kostet eine Minute und ist die einzige amtliche Auskunft, die die Schweiz über eine ausländische Wettseite überhaupt führt.
Die dritte betrifft die Bewilligung des Veranstalters. Ein Schweizer Wettanbieter ist eine von zwei Veranstalterinnen; wer die Bewilligung sehen will, findet sie in den Bedingungen und in den Angaben zur Aufsicht. Bei einer ausländischen Seite findet sich an dieser Stelle eine Lizenz, die sich oft nicht benennen lässt, und der Umstand, dass Behördenname und Registernummer fehlen, ist eine Auskunft für sich.
Wer gar nichts von alldem prüfen will, hält sich an die einfachste Regel: er zahlt dort ein, wo eine Bewilligung steht, die nur in der Schweiz gilt. Alles andere ist eine Wahl mit offener Rechnung.
Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Für Sportwetten sind in der Schweiz nur zwei Veranstalter zulässig, und eine ausländische Erlaubnis hat hier keine rechtliche Wirkung. Nur Swisslos und die Loterie Romande sind befugt, Sportwetten anzubieten.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran erkennt man eine Bewilligung?
Ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Erkennbar ist das an der Bewilligung für ein Grossspiel, an der Aufsicht durch die Gespa und am Vertragsgebiet. Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Sie haben keinen Schweizer Rechtsweg. Die Aufsicht endet an der Grenze, und eine Beschwerde in der Schweiz läuft ins Leere. Die Auseinandersetzung findet in der Rechtsordnung des Anbieters statt. Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es dagegen eine Aufsicht, an die man sich wenden kann.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Gespa veröffentlicht mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt Domains ausländischer Geldspielanbieter, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf. Die Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen die Sperre über das Domain Name System um.
Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie solche Angebote nutzen. Strafbar ist das Veranstalten ohne Bewilligung, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Einsätze und Gewinne können aber im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?
Bei einem Schweizer Gewinn bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn fällt keine Steuer an, der Schwellenwert differiert je nach Kanton. Gewinne aus einem ausländischen Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau aber unabhängig vom Betrag vollumfänglich der Einkommenssteuer. Fragen Sie einen Steuerberater oder Ihre kantonale Steuerverwaltung.
Rechtslage – italienfussball
Inhalt erstellt vom Team «italienfussball»
