Online wetten in der Schweiz und die Steuer: wann der Fiskus mitliest
Ladevorgang...
Unter dem Strich bleibt von einem Gewinn bei Sporttip oder Jouez Sport steuerlich so gut wie alles stehen. Bis zu einem einzelnen Gewinn von CHF 1’071’000 interessiert sich weder die direkte Bundessteuer noch die Verrechnungssteuer für die ausgezahlte Summe, und auf den Einsatz erhebt die Schweiz gar keine Wettsteuer. Wer hierzulande wettet, zahlt seine Steuer an der Kasse der Quote — im Quotenschlüssel, der in jedem Preis steckt — und nicht nachträglich an den Kanton. Genau deshalb ist die interessante Frage nicht, ob Gewinne besteuert werden, sondern was ein Veranstalter darüber hinaus kostet: eine Bewilligung, die nur zwei Anbieter haben, ein Konto, das nur in einem bestimmten Gebiet zu haben ist, und ein Freibetrag, der sich jedes Jahr ein paar Tausend Franken nach oben schiebt.
Datenstand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen, Sperrlisten und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und der ESTV geprüft.
Grundlagen: welche Steuer auf einen Wettgewinn überhaupt anfällt
Die erste Verwechslung, die dieses Thema produziert, ist sprachlicher Natur. Es gibt in der Schweiz keine Steuer, die beim Setzen anfällt. Kein Einsatz wird mit einem Steuersatz belegt, keine Wettschein-Zeile trägt einen Fiskalzuschlag. Wer CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt und trifft, bekommt CHF 200 zurück, und der Kanton steht nicht dazwischen. Das unterscheidet den Schweizer Markt von einer Reihe europäischer Nachbarn, in denen der Staat schon am Einsatz mitverdient, bevor das Spiel überhaupt angepfiffen ist.

Was es gibt, ist eine Steuer auf bestimmte Gewinne. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019) ordnet Sportwetten als Grossspiel ein und zieht damit eine Grenze, die für den ganzen Rest dieses Themas entscheidend ist: zwischen dem, was auf Ebene des einzelnen Gewinns passiert, und dem, was Jahre später in einer Steuererklärung passiert.
Die zweite Verwechslung betrifft das Wort Steuerfreibetrag. Es ist kein Freibetrag im Sinne einer Pauschale, die man einmal im Leben ausschöpft, und es ist auch kein Steuerabzug. Es ist ein Betrag pro einzelnem Gewinn. Erst was darüber liegt, wird überhaupt steuerbar — und zwar nicht der ganze Gewinn, sondern nur der überschiessende Teil. Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer beträgt für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000. Ein Blick auf die Reihe zeigt, wie er sich bewegt: CHF 1’000’000 galt von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024 und CHF 1’070’400 im Jahr 2025.
Diese Bewegung ist kein Zufall und keine politische Geste. Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise, und zwar nach dessen Stand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP). Der Fiskus korrigiert also bloss, was ihm die Teuerung weggenommen hat. Für Wettende heisst das: Wer auf einen sehr grossen Einzelgewinn hinarbeitet, arbeitet auf ein bewegliches Ziel zu, und zwar auf ein freundlich bewegliches. Nach oben.
Die dritte Verwechslung ist die hartnäckigste, und sie kommt aus dem Ausland. Sie lautet, auf Schweizer Wettgewinne falle eine «Steuer» von 35 % an. Das ist falsch, aber es hat einen wahren Kern. Die 35 % sind die Verrechnungssteuer, sie fällt nur auf dem verrechnungssteuerpflichtigen Anteil an, und sie ist eine Sicherungssteuer: Das Geld ist nicht weg, es muss zurückgeholt werden. Dazu unten mehr, denn der Rückweg ist bürokratisch und dauert.
Was ein Steuerfreibetrag ist und was er nicht ist
Ein Freibetrag in diesem Zusammenhang hat keine Ähnlichkeit mit dem Steuerabzug, den man aus einer Spendenbescheinigung kennt, und auch keine mit der Progression, die ein Einkommen staffelt. Er ist eine Schwelle pro Ereignis. Die Handvoll Wettscheine, die ein durchschnittlicher Schweizer Wettender im Jahr abgibt, liegt so weit unter dieser Schwelle, dass sie in der Steuererklärung überhaupt nicht auftaucht — weder als Einnahme noch als Verlust. Eine Wette über CHF 50 mit einer Quote von 3.00, die aufgeht, produziert CHF 150. Kein Vermögensverwalter würde das als Portfoliorendite bezeichnen, und die ESTV tut es auch nicht.
Die praktische Konsequenz ist entlastend und sollte für den Normalfall das ganze Kapitel beenden: Auf einen einzelnen Gewinn unterhalb von CHF 1’071’000 fällt bei der direkten Bundessteuer nichts an. Bei der Verrechnungssteuer ebenfalls nichts. Kein Abzug an der Auszahlung, kein Ausweis, keine Deklaration.
Der Freibetrag ist allerdings, das muss man dem versöhnlichen Satz sofort hinterherschicken, keine schweizweit einheitliche Zahl. Für die direkte Bundessteuer gilt CHF 1’071’000, und die ESTV führt daneben kantonale Werte. Die Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Wer in der Ostschweiz sitzt, kann also mit einem anderen Schwellenwert rechnen als in einem Kanton, der näher am Bundeswert liegt. Wer den eigenen kennt, kennt die Zahl, die für ihn zählt. Wer ihn nicht kennt, findet ihn bei der kantonalen Steuerverwaltung — nicht im Kleingedruckten eines Wettanbieters, denn der Veranstalter hat damit nichts zu tun.
Warum das Grossspiel der Ausgangspunkt ist
Der Begriff entscheidet, welches Steuerregime greift, und er entscheidet auch, welche Art von Gewinn überhaupt in die Nähe des Gesetzes kommt. Lotterien und Sportwetten fallen unter die Grossspiele, Kleinspeile sind etwas anderes, und dieser Unterschied hat eine steuerliche Folge, die man kennen sollte: Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele dagegen sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbar. Die Bewilligung ist damit nicht nur eine ordnungspolitische Kategorie. Sie ist eine steuerliche.
Ein Blick auf die Zahlen zeigt, wie schwer die Grossspiele wiegen. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe bedient. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Der Reineinnahmen aus Sportwetten müssen nach Art. 106 Abs. 6 der Bundesverfassung vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht nach Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS — der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.
Man kann den Spielbetrieb in der Schweiz als steuerähnliche Veranstaltung lesen: Der Veranstalter ist bewilligungspflichtig, das Geld geht an Kantone und Sportverbände, und der Wettende selbst bleibt steuerlich unbelastet, solange sein Einzelgewinn unter der Schwelle liegt. Er zahlt seine Abgabe sozusagen in der Quote. Dass die Marge in jedem Preis steckt, ist keine Steuer, aber sie ist der Preis, den jeder Wettschein ohnehin trägt.
Die Schwelle in der Praxis: CHF 100 auf Quote 2.00
Nehmen Sie eine Einzelwette von CHF 100 bei einer Quote von 2.00 — ausdrücklich ein Rechenbeispiel, kein Preis irgendeines Anbieters. Trifft diese Wette, liefert sie einen Rückzahlungsbetrag von CHF 200, also CHF 100 Reingewinn. Verglichen mit dem Schwellenwert von CHF 1’071’000 ist selbst der Bruttobetrag kein Prozentpunkt, sondern ein Bruchteil davon. Kein Abzug, kein Ausweis, nichts zu deklarieren.
Was der Freibetrag bewirkt, zeigt sich erst, wenn man ihn ins Verhältnis setzt: Rechnen Sie bei derselben Quote mit einem Los über CHF 1’071’000 — sprachlich absurd, sachlich der einzige Bereich, in dem die Steuerfrage wirklich beginnt —, dann liegt der steuerbare Teil eines Gewinns von CHF 1’200’000 bei CHF 129’000, wenn man den Bundesfreibetrag von CHF 1’071’000 zugrunde legt. Bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären es CHF 200’000. Die Botschaft dieses Bandes ist unangenehm für alle, die auf einen grossen Treffer spekulieren: Es gibt keine Stufe, auf der ein Gewinn «teilweise verschenkt» wird. Es gibt einen Betrag, den man behalten darf, und alles darüber wird mit 35 % angefasst.
Und dieser Betrag verschiebt sich eben jährlich. Wer die Steuerplanung auf die Zahl von 2025 stützt, plant mit CHF 1’070’400 statt mit CHF 1’071’000. Es sind CHF 600 Unterschied. In der Steuererklärung ist das nichts, in einer Diskussion über «ab wann eigentlich» alles.
Rechtliche Einordnung: wer in der Schweiz überhaupt Wetten anbieten darf
Die Antwort ist kürzer, als die zehn Anbieter auf dem Bildschirm eines deutschen Suchmaschinen-Nutzers vermuten lassen. Nach dem interkantonalen Recht dürfen genau zwei Veranstalter Sportwetten in der Schweiz anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Nicht «vor allem zwei». Nicht «zwei grosse». Zwei. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine weiteren gibt; die Gespa publiziert nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Diese Marktform hat eine Konsequenz, die man sich in einer Steuerdebatte vergegenwärtigen sollte: Jede Diskussion über «Wettanbieter ohne Steuer» oder über ausländische Buchmacher ohne Schweizer Gebühren betrifft Regionen, in denen der Schweizer Staat gar nicht zuständig ist. Der Spielende kann dort spielen, weil ihm niemand die Leitung kappt. Er wird aber nicht besteuert wie ein Schweizer Gewinn. Er wird besteuert wie ein Einkommen, und zwar möglicherweise vollständig.
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach Art. 3 lit. c und e BGS und unterstehen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern), nicht der ESBK. Diese Zuständigkeit ist nicht überraschend falsch, sie ist überraschend oft falsch angenommen: Die ESBK kümmert sich um Casinos, die Gespa um Lotterien und Sportwetten. Eine Bewilligung braucht nach Art. 21–25 BGS zweierlei, eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung, und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).
Und sie gilt auch nur für ein Gebiet innerhalb der Schweiz. Swisslos wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; diese Kantone bilden das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Für ein Online-Konto braucht es nach Art. 47 Abs. 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz — und faktisch einen im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich sitzt und sich bei Jouez Sport registrieren will, kommt nicht durch. Wer in Genf sitzt und Sporttip spielen will, auch nicht. Zwei Anbieter, und keiner von beiden steht allen offen: Unter dem Strich ist die Auswahl für die meisten Schweizer Wettenden kleiner als zwei.
Was in der Schweiz überhaupt gewettet werden darf
Der erlaubte Spielplan ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Darin steht Feines, das man beim ersten Kontakt mit dem Schweizer Terminalschein nicht erwartet: Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranking-Wetten nur, wenn das Ranking über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über die Podestplätze entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Corner- und Kartenmärkte sucht man in der Liste vergebens, eine Esport-Abteilung ebenfalls nicht. Und in der Liste selbst nicht, aber daneben im Gesetz steht, dass Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen gesperrt sind (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Diese Liste ist der stillste Kostentreiber im Schweizer Markt, und man erkennt ihn erst, wenn man von einem Offshore-Angebot kommt, in dem jedes denkbare Ereignis bepreist wird. Wer je auf die Anzahl Eckbälle gewettet hat, weiss, dass es Märkte gibt, in denen die Marge weniger sichtbar ist und die Auswahl den Reiz macht. In der Schweiz fehlen sie nicht aus Versehen, sondern per Bewilligungsentscheid. Ein geschlossener Katalog hat eine legitime Seite: Wetten auf Fernsehsendungen, auf Wetterphänomene oder auf politische Abstimmungen gibt es schlicht nicht, und kein Anbieter kann eine Kurve erfinden, die nicht im erlaubten Rahmen liegt.
Livewetten sind ausdrücklich zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, dort wo der Veranstalter einen entsprechenden Entscheid hat; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte enthält das BGS nicht. Cash-Out ist dagegen nicht reguliert. Man muss es also als das lesen, was es ist: eine Funktion des jeweiligen Anbieters und nicht eine Aufsichtsvorschrift. Bei Sporttip umfasst sie Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten, aber nur den vollständigen Ausstieg — nicht jede Wette, nicht jeder Markt, kein garantiertes Ausstiegsangebot. Wer Cash-Out als Sicherheitsnetz einplant, plant mit einer Kulanz, die jederzeit auch einfach nicht kommt.
Verrechnungssteuer: der Abzug an der Auszahlung und sein Rückweg
Oberhalb des Freibetrags wird es konkret an der Auszahlung. Bei Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären CHF 50’000 steuerpflichtig. Man merkt an dieser Stelle am besten gleich an, wie die Reihe der Freibeträge aussieht: CHF 1’000’000 ist der Wert, der zwischen 2019 und 2022 galt, für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1’071’000. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 wären nach heutiger Schwelle überhaupt keine CHF 50’000 steuerpflichtig, sondern gar nichts.
Der zweite Punkt ist der wichtigere, und die meisten Darstellungen lassen ihn weg. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, und der Weg führt über die Steuererklärung: den Gewinn dort deklarieren und einen Rückerstattungsantrag stellen. Vorher ist das Geld nicht weg, aber es ist auch nicht auf dem Konto. Für jemanden, der eine Summe dieser Grösse tatsächlich gewinnt, ist das ein Liquiditätsthema und ein Fristenthema, kein Prozessthema. Die Steuerverwaltung eines Kantons ist mit einer Sachfrage dieser Art nicht überfordert; die Person, die zum ersten Mal einen sechsstelligen Betrag vor sich sieht, ist es manchmal schon.
Und der dritte Punkt, der konsequent überlesen wird: Bei der Verrechnungssteuer gilt der Freibetrag pro einzelnem Gewinn. Zehn Gewinne von je CHF 200’000 lösen keine Verrechnungssteuer aus — auch dann nicht, wenn sie zusammen zwei Millionen ergeben. Der Gewinn stammt aus Grossspielen, und Sportwetten sind Grossspiele. Nur wer den Betrag für sich erhält, nicht als Einkommensstrom aus einem Spielangebot, wird von der Regel erfasst. Zehn kleine Wetten und ein grosser Jackpot sind steuerlich nicht dasselbe Ereignis.
Offshore: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Regel, keine Schweizer Schonung
Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung operiert in der Schweiz nicht in einem Graubereich, sondern ausserhalb des Gesetzes. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Das organisierte Anbieten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die eine gute Nachricht. Die andere Hälfte davon lautet, dass Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden können und dass keine Schutz- und Fairnesskontrolle existiert.
Sperren kann der Schweizer Staat solche Domains, aber nur auf der Netzebene. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste datiert vom 3. September 2019, 671 Domains standen Ende 2025 darauf). Blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt — Domain-Hopping. Ein Filtersystem, das auf Namensauflösung angewiesen ist, verliert dieses Rennen strukturell. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Die steuerliche Folge für den Spielenden ist die schärfste Konsequenz des ganzen Themas. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Das klingt zunächst nach Erleichterung und ist das Gegenteil davon. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Freibetrag, der bei Sporttip und Jouez Sport die entscheidende Rolle spielt, schützt dort nicht. Es gibt keine Schwelle. Es gibt keine 35 % an der Auszahlung, die man zurückholen müsste, aber auch keinen Betrag, unter dem man gar nichts schuldet.
Wer heute auf einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung spielt und gewinnt, muss den Betrag deklarieren. Punkto Zahlenrate in der Steuererklärung ist das ein anderes Kaliber als eine Sporttip-Wette. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, bei der direkten Bundessteuer wie bei den Staats- und Gemeindesteuern, gehen an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV.
Spielerschutz: was die Limiten kosten und was sie nicht kosten
Steuerfragen und Spielerschutz haben nichts miteinander zu tun, und wer das eine Thema ins andere hineinredet, verkauft dem Leser eine Beruhigung, die nicht existiert. Ein steuerfreier Gewinn macht keine Wette sicher, und eine Wette an der oberen Verlustlimite ist keine weniger riskante Wette, weil ihr Erlös kein Geld an den Kanton abgibt. Die Grenze verläuft an einer anderen Stelle als die Steuerschwelle, und dort sollte sie auch bleiben.

Das Schweizer Modell setzt die Limiten nicht staatlich fest, sondern verlangt, dass der Veranstalter sie verlangt. Nach Art. 87 VGS muss der Veranstalter vom Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste verlangen. Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Wer eine suchen würde, sucht in der falschen Jurisdiktion.
Bei Swisslos wird die Sache konkret, bevor der erste Wettschein überhaupt gespielt werden kann. Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 — unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das sind Zahlen, die man sich langsam durch den Kopf gehen lassen sollte, weil sie ein bestimmtes Menschenbild transportieren. Die Obergrenze von CHF 9’999 pro Monat ist keine Schranke, die irgendwem wehtut; sie ist die Erklärung des Veranstalters, dass er bis zu einer Zahl von rund zehntausend Franken monatlich glaubt, ohne Rückfrage in Ordnung zu sein — und dass er darunter von der Selbstkontrolle des Spielenden ausgeht. Die 72 Stunden für eine Erhöhung sind demgegenüber die einzige echte Bremse im System. Wer in einer impulsiven Phase eine Limite anheben will, scheitert drei Tage lang an einer Sperrfrist. Das ist der wirksamste Teil des Mechanismus, und es ist der unauffälligste.
Das Gesetz verlangt eine Senkung sofort und eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer also die gesetzliche Frist kennt, hat von diesem Unterschied nichts, wenn er bei Sporttip erhöhen will. Er wartet drei Tage.
Daneben stehen die Sperren. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist das grösste Bollwerk des Systems und gleichzeitig sein klar umrissenes Einsatzgebiet: Es greift bei den bewilligten Anbietern. Ein Offshore-Buchmacher und die Schweizer Sperrliste sind zwei getrennte Welten, und wer die Sperre als Selbstschutz versteht, muss wissen, dass sie in der zweiten Welt nichts bewirkt.
Ein weiteres Konto gibt es nicht. Nach Art. 47–52 VGS gilt ein Konto pro Spielendem mit verifizierter Identität. Die Registrierung bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren — die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wem das wie Schikane vorkommt, sollte den Gegensatz dazu kennen: Genau diese Prüfung ist der Grund, weshalb im bewilligten Schweizer Angebot keine Konto-Vielfalt und keine anonyme Auszahlung existiert.
Bei den Auszahlungen ist der Rahmen eng und einfach. Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredite an Spielende gibt es nicht (Art. 75 Abs. 1 BGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und nur aus seinen Bedingungen zu beantworten.
Eine Zahl aus der Aufsichtspraxis gehört in dieses Kapitel, weil sie die Grenzen der Kontrollen zeigt. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man kann dieses Ergebnis als das Gegenteil eines Erfolgsberichts lesen, und man sollte es tun. Eine strenge Darstellung des Schutzes an Verkaufsstellen wird der Zahl nicht gerecht. Am Online-Kanal mit Ausweisprüfung sieht die Lage anders aus, aber ein System, das in der Hälfte der geprüften Fälle an der Theke versagt, hat sich seine Selbstgewissheit nicht verdient.
Der Spielerschutz kostet den Wettenden nichts, und das ist keine gute Nachricht, sondern eine neutrale. Er nimmt ihm keinen Franken ab, er nimmt ihm Entscheidungen ab, die er in einer ungünstigen Minute nicht zuverlässig selbst trifft. Und wer an die zweite Stelle schaut, an der ein System eingreifen könnte — an die ausländische Plattform mit ihrem Einzahlungsbutton ohne Limitenwunsch —, sieht, was fehlt.
Die zehn Anbieter im Vergleich: wer die Steuer korrekt abzieht
Zehn Namen, zwei Rechtswirklichkeiten. Bei den ersten beiden geht es um eine Steuerfrage, die überhaupt entstehen kann, um einen Freibetrag, um einen Verrechnungssteuerausweis und um die Frage, ob ein Veranstalter diesen Ausweis ordentlich ausstellt. Bei den übrigen acht geht es um die umgekehrte Frage: Warum taucht bei einem Gewinn von dort die Zahl nie auf, die bei Swisslos auf einem Ausweis steht — und was heisst das für die Steuererklärung.
Nachfolgend der Überblick über die zehn Adressen, geordnet nach ihrer Schweizer Bewilligungssituation. Neue Bedingungen, neue Limiten und neue Sperrlistenstände ändern sich laufend; wer für sich rechnen will, prüft das vor dem ersten Einsatz auf der Seite des Veranstalters.
| Brand | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| Betovo | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | keine in der Schweiz anerkannte Bewilligung mit Wirkung |
Diese Tabelle ist absichtlich monoton, und die Monotonie ist der Befund. Acht Zeilen sagen zum zweiten Merkmal dasselbe, weil acht Mal derselbe Tatbestand vorliegt. Eine auffälligere Spalte würde eine Vielfalt vortäuschen, die es nicht gibt. Wer die Tabelle als Vergleich liest, sieht in Wahrheit eine Zwei-plus-acht-Struktur: die zwei Bewilligungsträger, für die der ganze Steuerapparat mit Freibetrag, Verrechnungssteuer und Ausweis konstruiert ist, und die acht, für die der Apparat nicht greift und durch die kantonale Einkommenssteuer ersetzt wird.
Und weil diese Tabelle über die Qualität im Einzelnen wenig sagt, folgt hier der Blick auf jeden der zehn — in der Reihenfolge, in der die Schweizer Aufsicht die Dinge sieht: erst die beiden, die dürfen.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter, bei dem die Steuerfrage überhaupt entstehen kann
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet; das Sportwettangebot läuft unter dem Namen Sporttip. Damit ist Swisslos ein Veranstalter im Sinne einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung nach BGS, unter der Aufsicht der Gespa.
Für den Steuerstoff dieser Seite ist die Swisslos-Seite die einzige Stelle, an der ein Leser die relevanten Mechanismen tatsächlich zu sehen bekommt. Bei Auszahlungen oberhalb des Steuerfreibetrags zieht das Haus die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt den Verrechnungssteuerausweis aus. Das ist eine Pflicht, die einem Veranstalter auferlegt ist und die ein ausländischer Anbieter nicht erfüllen kann, selbst wenn er es wollte — er hat kein Verrechnungssteuerregime, in das er einen Ausweis einbetten könnte. Und eine zweite steuerlich relevante Eigenheit: Bei Grossspielen lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 beziehungsweise CHF 5’300 abziehen, und zwar höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer nach Art. 33 Abs. 4 DBG. Für das Jahr 2025 nennt die kantonale Praxis in Thurgau einen Höchstbetrag von CHF 5’400; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt dort pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Diese Abzüge spielen erst oberhalb der Schwelle eine Rolle — unter CHF 1’071’000 gibt es nichts, wovon man sie abziehen könnte.
Die Limiten sind Veranstalterbedingungen und nichts anderes: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. CHF 10’000 auf einer Systemwette sind für die meisten Konten eine theoretische Zahl. Die relevante Zahl ist die 1’000, und auch die erreicht kaum jemand über eine einzelne Wette — sie ist eine Obergrenze, keine Norm.
Das Online-Konto bleibt dem Vertragsgebiet vorbehalten, also den deutschsprachigen Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Das ist mehr als die halbe Schweiz und trotzdem nicht die Schweiz. Wer in Freiburg oder Waadt wohnt, ist hier nicht zugelassen und wird es durch keine Registrierung.
Der gemeinnützige Verwendungszweck ist der interessanteste Teil des Porträts, weil er den ganzen Steuerkomplex erklärt. Von CHF 562 Mio. Reinertrag aus dem Jahr 2025 gingen CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz. Hinzu kommt die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, die 2025 CHF 3’863’790 betrug. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Von der Quote bis zum Sportplatz ist es also ein durchgehend geregelter Weg, und das ist der Grund, weshalb die Schweiz den Wettgewinn des Einzelnen steuerlich in Ruhe lässt: Sie nimmt sich das Geld an der Quelle, im Bruttospielertrag, und nicht am Ende in der Steuererklärung eines Gewinners.
Sporttip bleibt damit die naheliegendste Adresse für alle, die im Vertragsgebiet wohnen — nicht weil die Quote besonders grosszügig wäre, sondern weil nur hier der Freibetrag, der Ausweis und die Rückerstattung wirklich zusammenspielen. Der Preis für dieses Zusammenspiel ist ein schmaler Spielplan: keine Eckbälle, keine Karten, kein Esport, und ein Vertragsgebiet, das Freiburg und Genf ausschliesst.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Regime, sechs Kantone, 2’350 Verkaufsstellen
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, operiert unter demselben Bewilligungsregime nach BGS unter Gespa-Aufsicht und nennt als Kontaktadresse Lausanne. Sie zählt in der Westschweiz 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende.
Das Steuerbild unterscheidet sich in nichts: der Bundesfreibetrag gilt für einen Jouez-Sport-Gewinn genauso wie für einen Sporttip-Gewinn, die Verrechnungssteuer mit ihren 35 % oberhalb der Schwelle ebenso, und der Weg über die Deklaration und den Rückerstattungsantrag ist derselbe. Beide Häuser wenden zudem in ihren Bedingungen die 72-stündige Wartefrist vor einer Limiten-Erhöhung an, während das Gesetz 24 Stunden verlangt. Wer hier spielt, weiss, dass beide Westschweizer Kantone und beide Limiten-Fristen ihre eigene Logik haben: Der Fiskus behandelt die zwei Bewilligungsträger gleich, die Bedingungen sind es, die leicht auseinanderliegen.
Das Einzugsgebiet ist die interessante Grösse dieser Adresse. Wer in Genf, Lausanne oder Sitten wohnt, hat mit Jouez Sport den einzigen bewilligten Zugang zu Sportwetten in seiner Region. Das Online-Konto ist auf Angehörige der sechs Kantone beschränkt. Eine zweite Adresse für diese Region existiert nicht, und Offshore-Anbieter sind, wie im Abschnitt zum Sitz der Regulierung ausgeführt, kein Ersatz für das Bewilligungsregime, sondern sein Gegenteil.
Der Westschweizer Veranstalter verdient seinen Platz vorne in dieser Liste, weil er das westliche Drittel des Marktes vollständig abdeckt und niemanden sonst. Wer die Nummer zwei im Ranking als Nachteil liest, liest die Schweizer Marktform falsch: Innerhalb der sechs Westschweizer Kantone ist Jouez Sport die erste und einzige Wahl, und innerhalb der Swisslos-Kantone ist Sporttip es. Die zwei Bewilligungsträger konkurrieren nicht. Sie teilen sich auf.
HornetBet: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung. Swisslos und die Loterie Romande sind die einzigen Veranstalter, die Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen; eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Das Haus ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Über die Bewilligung, mit der die Plattform tatsächlich arbeitet, ist nichts bekannt — feststellbar ist nur, dass sie in der Schweiz keine Geltung hätte. Über Limiten, Auszahlungswege, Märkte oder Software sagt der Eintrag dieser Plattform nichts. Wo sie beschreibt, was sie tut, liest man ihre eigenen Bedingungen; in dieser Liste steht sie für das schlichte Gegenteil des Bewilligungsregimes.
Wer dennoch spielt, spielt steuerlich ohne Netz. Gewinne sind keine Verrechnungssteuerfälle, weil die Vorschrift nur bewilligte Geldspiele erfasst. Dafür kann die kantonale Praxis den ganzen Betrag als Einkommen behandeln, ohne Freibetrag.
Auf ein steuerfreies Auslandsangebot zu spekulieren, geht in die falsche Richtung.
HighFlyBet: derselbe Status, derselbe Steuermechanismus
Auch HighFlyBet firmiert in dieser Liste ohne Schweizer Bewilligung. Es gibt nur zwei Veranstalter mit einer Bewilligung, und dieser gehört nicht dazu. Die Rechtsfolgen sind identisch: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz bei Streit um eine Wette oder eine Auszahlung, und die Möglichkeit einer DNS-Sperre auf Befehl der Aufsicht.
Was ein Gewinn von hier für die Steuererklärung bedeutet, ergibt sich aus derselben Logik wie bei jeder Plattform ohne Bewilligung. Die Verrechnungssteuer ist nicht anwendbar. Die kantonale Steuerpraxis kann den Gewinn vollumfänglich als Einkommen erfassen — ohne Freibetrag, ohne Schwellenwert, ohne Ausweis.
Über Limiten, Quoten, Zahlungswege und den Zulassungshintergrund dieser Plattform lässt sich aus dem, was hier gesichert ist, nichts sagen; der Eintrag klärt die Rechtsstellung, nicht das Produkt. Wer das Produkt prüfen will, prüft die Bedingungen der Plattform selbst.
Bemerkenswert ist bei diesen Adressen weniger, was sie sagen, als was sie gleich klingen. Eine ganze Reihe von Einträgen dieser Liste ist bis auf den Namen identisch, und genau so wird die Lage auch in der Praxis sein: Unterschiede bestehen im Marketing und in der Domain, nicht im Aufsichtsstatus.
Betovo: das Angebot, das im Schweizer Verfahren nichts gilt
Betovo wird hier ohne Schweizer Bewilligung geführt. Das ist kein Verdacht, sondern eine Feststellung: Die Bewilligung zur Veranstaltung von Sportwetten in der Schweiz erteilt nur das interkantonale Recht, und sie ist an zwei Veranstalter gegangen. Eine ausländische Erlaubnis, welcher Art auch immer, verändert daran nichts (Art. 4 BGS).
Praktisch heisst das, dass ein Streit über eine Wette, eine Auszahlung oder eine Kontoeröffnung nirgends in der Schweiz ausgetragen wird. Und es heisst, dass die schweizerische Sperrliste für diese Domain einschlägig werden kann — der DNS-Sperre fällt ein Name zum Opfer, kein Geschäftsmodell.
Steuerlich ist die Sache klar und ungünstig. Die Verrechnungssteuer greift nicht. Die vollumfängliche Erfassung als Einkommen nach kantonaler Praxis kann. Wer bei dieser Adresse spielt, sollte den Gewinn vom ersten Franken an als mögliches Einkommen behandeln.
Weder über die Limiten noch über die Zahlungsabwicklung oder die Zahl der Märkte steht hier etwas, was ein Urteil über das Produkt erlauben würde. Der einzige belastbare Punkt ist der, der diese Plattform mit den sieben anderen verbindet.
Pribet: wo die Fristen nicht in der Schweiz laufen
Pribet gehört zur Gruppe der ausländischen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Damit ist der Fall in den Grundzügen derselbe: keine Aufsicht durch die Gespa, keine Eintragung ins schweizerische Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdewege, und die Option, dass die Domain auf die Sperrliste kommt.
Ein Punkt, der diese Gruppe von den beiden Bewilligungsträgern scharf trennt und selten mit Namen benannt wird: Bei den Auszahlungen fehlt nicht nur der Verrechnungssteuerausweis, sondern auch die Pflicht, nur auf ein Konto im eigenen Namen auszuzahlen. Wer auf das Vorhandensein dieser Kontrolle baut, baut auf eine Vorschrift, die auf dieser Seite nie gegolten hat.
Steuerlich bleibt es bei der bekannten Asymmetrie — kein Verrechnungssteuerzugriff, dafür das Risiko der vollen Einkommensbesteuerung nach kantonalem Recht, ohne die Entlastung durch einen Freibetrag.
Ein detailliertes Produktbild lässt sich aus dem gesicherten Material nicht zeichnen. Wer es braucht, liest die Bedingungen des Anbieters — und weiss dann wenigstens, dass die Spielregeln, auf die er sich dort verlässt, in der Schweiz nicht durchsetzbar sind.
MyStake: der fehlende Anschluss an das schweizerische Sperrsystem
MyStake tritt hier ohne Schweizer Bewilligung an. Dieselbe Ausgangslage, dieselben Folgen: Die Bewilligung, die in der Schweiz zählt, hat ein anderer, und ein ausländisches Dokument ändert nach Art. 4 BGS nichts daran. Kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Rechtsschutz in der Schweiz, jederzeit die Möglichkeit eines DNS-Eintrags auf der Sperrliste.
Bemerkenswert ist hier die Frage der Selbstsperre, weil sie in beide Richtungen schneidet. Wer sich bei den Bewilligungsträgern produktbezogen sperrt und sich in ein schweizweites Register eintragen lässt, gewinnt eine Bremse, die auch vor Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein hält. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung liegt ausserhalb dieses Registers. Die eigene Sperre schützt dort nicht.
Steuerlich wie gehabt: kein Verrechnungssteuerabzug, aber die kantonale Praxis, die einen Gewinn von hier ohne Freibetrag als Einkommen behandeln kann. Bei grösseren Summen ist das der teurere Weg als der mit Abzug und Rückerstattung.
Über Quoten, Märkte und das Zahlungsangebot dieser Plattform ist hier nichts Gesichertes zu sagen. Wer deren Bedingungen liest, liest sie als Vertragstext ohne schweizerische Aufsicht dahinter.
WirWetten: deutschsprachige Oberfläche, kein Schweizer Bewilligungsweg
WirWetten ist ein Name, der im deutschsprachigen Raum vertraut klingt, und das ist der einzige Punkt, an dem er hier auffällt — denn auch dieses Angebot hat keine Schweizer Bewilligung. Die Sprache der Seite ändert den aufsichtsrechtlichen Status nicht. Nur die beiden einheimischen Veranstalter dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten; alles andere läuft ohne Schweizer Bewilligung, mit den Folgen, die der rechts oben geschilderte Rahmen zieht: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Blockade.
Ein vertrauter Name und einheimische Optik erzeugen eine Erwartung, die der Eintrag hier nicht bestätigt: Weder ist dieses Angebot an das schweizerische Register angeschlossen noch existiert ein Schweizer Weg, auf dem ein Streit ausgetragen würde.
Steuerlich bleibt es bei der bekannten Konstellation: der Gewinn fällt nicht unter die Verrechnungssteuer, und die kantonale Steuerpraxis kann ihn in voller Höhe als Einkommen erfassen. Bei einem Gewinn, der bei Sporttip noch unter den Freibetrag fallen würde, ist hier keine Schonfrist vorgesehen.
Ein Urteil über Spielplan oder Quoten erlaubt der gesicherte Stand nicht. Wer diese Plattform prüfen will, prüft ihre Bedingungen — unter der Annahme, dass sie als Vertrag ohne hiesigen Durchsetzungsweg gelten.
Rainbet: dieselbe Kategorie, derselbe steuerliche Haken
Rainbet ist die nächste Adresse ohne Schweizer Bewilligung. Die Aufsicht übernimmt für dieses Angebot keine schweizerische Behörde; die Gespa führt es nur, sofern es auf der Sperrliste landet, und dann als blockierte Domain, nicht als Konzessionär. Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz.
Die steuerliche Konsequenz ist die immer gleiche und in diesem Abschnitt nur deshalb wiederholt, weil sie der einzige Punkt ist, an dem das Angebot für einen Leser wirklich Folgen hat: Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Spielen nach dem BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Die kantonale Praxis kann denselben Gewinn ohne Betragsgrenze als Einkommen erfassen. Der Abzug, der bei Sporttip nur oberhalb von CHF 1’071’000 passiert, fehlt hier vollständig — in beide Richtungen.
Produktdetails sind hier nicht gesichert. Wer sie braucht, wendet sich an die Bedingungen des Anbieters.
Der Vergleichswert dieser Adresse liegt allein in dem, was sie mit Betovo, Pribet und den übrigen teilt: Sie markiert die Grenze, an der der Schweizer Steuerapparat endet und der kantonale beginnt.
ZotaBet: die letzte Zeile und die Steuerregel, die für alle acht gilt
ZotaBet schliesst die Reihe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Rechtsstellung ist mit den vorigen identisch: keine Schweizer Bewilligung, keine Aufsicht durch die Gespa über das Angebot selbst, kein Eintrag im schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Beschwerdeweg, mögliche DNS-Blockade.
Für diese Zeile wie für die sieben darüber gilt dieselbe steuerliche Einordnung, und sie ist der eigentliche Grund, weshalb diese acht Adressen auf einer Seite über Schweizer Wettsteuern überhaupt erscheinen: Die Verrechnungssteuer erfasst ausschliesslich Spiele nach dem BGS, weshalb ausländische Gewinne ihr nicht unterliegen — und die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen. Was auf den ersten Blick nach einem Steuervorteil aussieht, ist unter dem Strich der einzige Steuertatbestand dieses Themas, der einem gewöhnlichen Wettenden tatsächlich Geld abnehmen kann.
Über Zahlungsmittel, Limiten und das Wettprogramm dieser Plattform lässt sich hier nichts Gesichertes sagen. Was sich sagen lässt, ist die Summe: Acht Namen, ein Status, ein steuerliches Muster.
Wo sich die Steuerfrage wirklich entscheidet
Die Frage, ob Sportwettengewinne in der Schweiz besteuert werden, hat eine kurze Antwort und eine lange. Die kurze: Nein, nicht für den, der hier bei einem der beiden Bewilligungsträger spielt und dessen Einzelgewinn unter dem Freibetrag bleibt — und das ist praktisch jeder. Die lange entsteht erst dort, wo dieser Rahmen verlassen wird.
Daraus folgt eine Reihenfolge, die man nicht in Marketingbroschüren findet. Der grösste Steuerhebel ist nicht der Satz, sondern die Wahl des Veranstalters. Ein Gewinn von einem bewilligten Schweizer Angebot steht unter dem Schutz des Freibetrags, wird bei Überschreiten mit 35 % angefasst und über die Steuererklärung zurückgeholt. Ein Gewinn von einer Plattform ohne Bewilligung steht unter keinem Freibetrag und kann voll als Einkommen veranlagt werden. Zwischen diesen beiden Wegen liegt kein Unterschied in Prozentpunkten. Es liegt ein Unterschied in der Konstruktion.
Der zweite Hebel ist die Beobachtung des Freibetrags selbst. CHF 1’000’000 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025, CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026. Die Reihe steigt im Rhythmus des Landesindexes. Für einen Wettenden ist das eine Fussnote; für jemanden, der tatsächlich an der Schwelle steht, sind es CHF 600, die über einen Teil der Steuer entscheiden.
Der dritte Hebel ist kantonal. Wer den Bundesfreibetrag kennt, kennt noch nicht seinen eigenen. Die ESTV-Übersicht für 2024 nennt kantonale Werte von CHF 1’030’000 bis CHF 1’056’600 und 1 Mio.; die kantonale Verwaltung ist die einzige Stelle mit der verbindlichen Zahl. Wichtig ist, dass die 5-%-Regel beim Einsatzabzug und der Freibetrag zwei verschiedene Dinge sind: Erst oberhalb des Freibetrags gibt es überhaupt etwas, wovon Einsätze abgezogen werden können, und dann höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer, in der Thurgauer Praxis bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Und der vierte Hebel ist der Sperrlisten-Status. Eine Domain auf der Gespa-Liste ist kein Angebot mit einem Risiko, sondern ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung — mit allen Folgen für Sperrregister, Rechtsschutz und Steuerdeklaration, die in den beiden Abschnitten zur Regulierung und zum Spielerschutz im Einzelnen stehen.
Dass die Runde an dieser Stelle möglicherweise weitergeht, während diese Zeilen stehen, gehört zur Sache: Limiten, Bedingungen und Liste bewegen sich. Wer eine Entscheidung an einem dieser Werte aufhängt, sollte ihn am Tag der Entscheidung nachlesen, nicht in einem Artikel, der am Tag seiner Veröffentlichung richtig war.
Häufige Fragen zu Steuern auf Schweizer Sportwettengewinne
Ab welchem Betrag wird ein Schweizer Wettgewinn steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer liegt der Steuerfreibetrag für Gewinne aus Grossspielen ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn. Für die Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone eigene Werte fest — die ESTV-Übersicht für 2024 nennt unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’037’000 und CHF 1’056’600. Unter dem massgebenden Betrag fällt keine Einkommenssteuer an.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie ab?
Sie ist eine Sicherungssteuer auf dem Gewinnteil oberhalb des Freibetrags. Bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos 35 % ab und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Das Geld ist nicht verloren, aber auch nicht verfügbar: Zurückgefordert wird es über die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Auf den Einsatz einer Wette in der Schweiz fällt keine Wettsteuer an. Der Staat nimmt seinen Anteil am Bruttospielertrag der Veranstalter, aus dem Reingewinn die Kantone und die Stiftung Sportförderung Schweiz bedient werden, und nicht an jedem einzelnen Wettschein. Was der Wettende spürt, ist die Marge im Quotenschlüssel, nicht eine Steuer.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Spielen nach dem BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar — ohne Freibetrag und ohne die Entlastung, die ein bewilligter Anbieter bietet.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, und welche Kosten lassen sich abziehen?
Nur der überschiessende Teil, nicht der ganze Gewinn. Von diesem steuerbaren Teil lassen sich bei der direkten Bundessteuer Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehen, höchstens CHF 5’400 für 2025, und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr erzielten Gewinne. Der Freibetrag selbst bleibt immer vollumfänglich unbelastet.
Rechtslage – italienfussball
Inhalt erstellt vom Team «italienfussball»
