Steuerfreie Gewinne aus Sportwetten: Der Freibetrag ist gross, seine Nebenregeln sind es nicht

Updated Oktober 2026
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Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Datenstand: Oktober 29, 2026. Alle Angaben zu Bewilligungen und Rechtsrahmen wurden gegen die Gespa und die ESTV geprüft.

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Grundlagen: was der Steuerfreibetrag ist und wen er trifft

Am Wettschein entscheidet sich die Steuer nicht. Sie entscheidet sich an einer Zahl, die mit dem einzelnen Gewinn verglichen wird, und in der Schweiz ist diese Zahl so hoch, dass sie den Alltag eines Wettenden praktisch nicht berührt. Der Steuerfreibetrag markiert die Grenze, unterhalb derer ein Gewinn aus einem Grossspiel steuerfrei bleibt. Erst was darüber liegt, ist steuerbar — nicht der ganze Gewinn, sondern nur der obere Teil. Für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer beträgt dieser Freibetrag seit dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000. Ein einzelner Gewinn bis zu dieser Höhe ist steuerfrei; es gibt keine Abgabe, die davon noch abgezogen würde.

Die Zahl wächst nicht sprunghaft, sie wird nachgeführt. Für Gewinne ab 2019 bis 2022 lag der Freibetrag bei CHF 1’000’000, für 2023 bei CHF 1’038’300, für 2024 bei CHF 1’056’600, für 2025 bei CHF 1’070’400 und für Gewinne ab 2026 bei CHF 1’071’000. Dahinter steht der Ausgleich der kalten Progression: Massgeblich ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Ein Freibetrag, der mit den Preisen steigt, verliert also nicht still an Wert. Der Sprung von 2022 auf 2023 war der grösste in dieser Reihe, die späteren sind kleiner geworden — die Teuerung, die dahintersteht, ist selbst kleiner geworden.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Was hier gerne durcheinandergeht, sind zwei Steuern, die nichts miteinander zu tun haben. Die eine ist die Einkommenssteuer auf den Gewinn. Die andere ist die Verrechnungssteuer von 35 %, die beim Auszahlungsvorgang einbehalten wird, wenn der Freibetrag überschritten ist. Beide hängen am gleichen Schwellenwert, laufen aber über verschiedene Wege: die eine über die Steuererklärung, die andere zuerst über die Kasse des Veranstalters.

Dass Gewinne aus Schweizer Sportwetten überhaupt in diese Kategorie fallen, liegt an der Einordnung des Produkts. Sportwetten sind nach dem Geldspielgesetz ein Grossspiel, und für Grossspiele sieht das Steuerrecht den Freibetrag vor. Die ESTV nennt in ihrem Steuermäppchen ausdrücklich Zahlenlotto und Sportwetten als Beispiele. Die systematische Grundlage ist Art. 24 Bst. ibis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.

Die Grenze hat zwei Ebenen, nicht eine

Wer nur die Bundesebene kennt, kennt die Hälfte. Neben der direkten Bundessteuer erheben die Kantone Staats- und Gemeindesteuern, und dort gilt ein eigener Freibetrag. Der Kanton Thurgau nennt für seine Steuern CHF 1’000’000 und setzt damit eine andere Schwelle als der Bund mit CHF 1’071’000 für 2026. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist je nach Kanton unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 neben der einen Million aus, für 2023 waren es CHF 1’038’300 und 1 Mio. Der massgebliche Betrag hängt also vom Wohnkanton ab — «je nach Kanton» ist keine Verlegenheitsformel, sondern die eigentliche Antwort.

Daraus folgt ein unangenehmer, aber ehrlicher Punkt: Niemand kann aus diesen Zeilen ablesen, welcher Freibetrag für ihn persönlich gilt. Die zuständige kantonale Steuerverwaltung kann es. Für Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer ist die ESTV über die Adresse [email protected] zuständig; für Fragen zur Einkommenssteuer — bei der direkten Bundessteuer wie bei den Staats- und Gemeindesteuern — sind es die kantonalen Steuerbehörden.

Der Freibetrag verteilt sich nicht über mehrere Gewinne. Er gilt pro einzelnem Gewinn, was der unspektakuläre, aber praktisch wichtigste Satz dieses Abschnitts ist: Zehn Gewinne von je CHF 200’000 sind zehn steuerfreie Gewinne und nicht ein steuerbarer Gewinn von CHF 2 Mio. Es braucht wirklich den einen grossen Treffer, um die Schwelle zu berühren.

Kalt, sauber, und trotzdem eine Rechnung

Der Spielsuchtabgabe von Swisslos kann man die Kostenstruktur der Branche ablesen. Sie beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags und belief sich für 2025 auf CHF 3’863’790. Das ist kein Betrag, den der Veranstalter aus seinem Vermögen zahlt; er kommt aus der Differenz zwischen Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen. Auch der Reingewinn für 2025 zeigt die Grössenordnung: CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; CHF 109 Mio. stammten aus den Sportwetten, nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.

Wer diese Zahlen addiert, landet bei einem Punkt, der für die Steuerfrage entscheidend ist: Das Geld, das der Veranstalter für gemeinnützige Zwecke ausschüttet, muss er vorher im Markt verdient haben. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen nach Art. 106 Abs. 6 der Bundesverfassung vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, dessen erster 2020 für das Jahr 2019 erschien. Die Steuerbefreiung des Spielers ist also kein fiskalisches Loch: Der Ertrag wird auf der einen Seite der Kasse belastet. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.

Wo der Steuerfreibetrag in seiner absoluten Höhe die Sache des Spielers verlässt und zur Haushaltsfrage der Kantone wird, zeigt sich an einem Detail: Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar. Nicht CHF 1,2 Mio., nicht ein Prozentsatz des Gewinns — die Differenz. Diese Subtraktion ist der ganze Mechanismus, und sie ist der Grund, weshalb die Frage nach dem Freibetrag eine nach einer Zahl ist und nicht nach einem Grundsatz.

Rechtslage: warum Steuerfreiheit an eine Bewilligung geknüpft ist

Steuerfreiheit ist in der Schweiz kein Naturzustand von Spielgewinnen. Sie ist eine Folge davon, dass ein zugelassenes Spiel stattgefunden hat. Wer eine Sportwette bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung platziert, hat keine steuerfreie Wette abgeschlossen, sondern eine Wette in einem anderen rechtlichen Rahmen. Das ist der Punkt, an dem die Frage nach Steuern und die Frage nach der Legalität zusammenfallen.

Zugelassen ist in der Schweiz wenig, und das mit Absicht. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und stehen unter der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat mit Inkrafttreten am 1.1.2021 arbeitet. Die eidgenössische Spielbankenkommission ist nicht die zuständige Behörde — sie beaufsichtigt nur Casinos. Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip ist der eine, die Loterie Romande mit Jouez Sport der andere. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne als Kontaktadresse und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Wer ausserhalb dieser Gebiete wohnt, kommt nicht in Frage. Für ein Online-Konto ist Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 47 Abs. 3 VGS nötig, in der Praxis zusätzlich im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Bei Swisslos braucht es zur Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Der Katalog dessen, was überhaupt verwettbar ist

Ein Bewilligungssystem, das nur zwei Veranstalter kennt, könnte grosszügige Produkte führen. Tut es nicht. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Die Liste zeigt keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und damit Sache des jeweiligen Veranstalters: Bei Sporttip umfasst es Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, aber nur den vollständigen Ausstieg aus der Wette, nicht garantiert für jeden Markt. Ob eine Wette live noch spielbar ist, hängt also nicht an einer Aufsichtsregel, sondern am Produkt des Anbieters.

Für einen Wettenden heisst das: Man kann bei einem vollständig lizenzierten Schweizer Veranstalter nicht auf das wetten, was bei ausländischen Plattformen den halben Bildschirm füllt. Kein Wurf auf die nächste Ecke, keine Karte, kein Turnier einer Disziplin, die nicht auf der Liste steht. Wer gerade das sucht, wird bei Swisslos und der Loterie Romande nicht fündig, und das ist keine Panne des Anbieters, sondern die Grenze des Systems.

Ausländische Anbieter: keine Schweizer Bewilligung, und was daraus folgt

Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist eine Straftat und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Angaben des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Das ist die beruhigende Hälfte des Satzes.

Die andere Hälfte: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Und es gibt keinen Spielerschutz und keine Kontrolle über die Fairness des Angebots.

Dazu kommt der technische Teil. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende von 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt — die Gespa nennt dafür Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als gelistet. Domain-Hopping ist der Fachbegriff für eine Praxis, die für den Nutzer bedeutet, dass ein Zugang, der gestern funktioniert hat, heute nicht mehr erreichbar sein muss.

Es gibt in der Schweiz kein Zahlungssperrwerkzeug gegen unbewilligte Wettangebote. Wer das Gegenteil liest, liest eine Werbebehauptung: Banken und Kartensysteme blockieren solche Zahlungen nicht. Das ist der Grund, weshalb Sperrlisten nötig sind — und der Grund, weshalb sie nur teilweise wirken.

Was für einen Steuerzahler mit Wohnsitz in Thurgau dazukommt, ist unangenehm konkret: Nach der Steuerpraxis des Kantons sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Freibetrag gilt dort nicht, weil es kein bewilligtes Spiel im Sinne des schweizerischen Rechts ist. Der Kanton Thurgau ist nicht die Schweiz, aber er zeigt die Richtung, in die kantonale Praxis laufen kann. Wer die Frage für seinen eigenen Kanton klären will, fragt bei seiner kantonalen Steuerverwaltung nach, und zwar bevor er eine grosse Auszahlung plant.

Umgekehrt gilt: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer steuerbar sind. Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer ebenfalls. Wer also keine 35 % beim Auszahlungsvorgang sieht, kann daraus nicht schliessen, dass der Gewinn steuerfrei ist.

Im Sonderfall sind auch Kleinspiele betroffen: Gewinne daraus, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, wenn die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele dagegen sind etwa in der Thurgauer Praxis vollumfänglich steuerbar. Zugelassen oder nicht — die Trennlinie verläuft überall dort, nicht zwischen gross und klein, nicht zwischen Schweiz und Ausland als solchem, sondern zwischen bewilligt und nicht bewilligt.

Spielerschutz: was Limiten und Spielsperre kosten — und was nicht

Ein grosser Gewinn ändert nichts an den Regeln über dem Konto. Die Limiten, die ein Spielender vor der ersten Wette setzt, gelten weiter, die Spielsperre lässt sich nicht schneller aufheben, weil plötzlich Geld auf dem Konto liegt, und die Selbstsperre im Register verschwindet nicht, weil jemand gewonnen hat. Der Spielerschutz in der Schweiz ist nicht auf Verluste gemünzt, sondern auf das Konto überhaupt.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Die Limiten sind Sache des Spielers, nicht des Staates. Der Veranstalter muss gemäss Art. 87 VGS eine oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Was Swisslos daraus macht, ist konkret: Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Bund steht mit 24 Stunden im Gesetz; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer zu den Menschen gehört, die an einem Abend nach einem Rückschlag nachlegen wollen, merkt diese Wartezeit früher als jeder Hinweis.

Ein gesetzlich festgelegter Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Wer die Diskussion über Limiten aus anderen Ländern kennt, sucht hier vergeblich nach einer festen Zahl; es gibt keine. Alles, was begrenzt, ist selbst gewählt.

Die Spielsperre ist der schärfere Teil des Instrumentariums. Sie umfasst nach Art. 80–82 BGS die Sperre überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, erfasst in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Der 10-Minuten-Rückweg ist der verbreitetste Irrtum über die Spielsperre, und er kostet mehr, als er verspricht. Eine Sperre ist keine Pause, sondern ein Zustand, der auch die Verkaufsstelle betrifft. Wer gesperrt ist, kommt nicht mit einem Klick zurück.

Was eine Sperre oder ein unteralterlicher Zugang wirklich kostet, steht in Art. 45 BGS: gesperrte und minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das ist die härteste Regel im ganzen Kapitel, und sie wird nicht mit Kulanz gehandhabt. Wenn ein grosser Gewinn und eine bestehende Sperre zusammentreffen, verliert der Gewinn. Kein Steuerfreibetrag, kein Rückerstattungsantrag, keine kantonale Praxis hilft darüber hinweg; der Anspruch entsteht gar nicht erst.

Auf der Datenebene gibt es einen Befund, der die Erwartung an die Kontrolle an der Verkaufsstelle zurechtstutzt. Testkäufe der Gespa im Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Die Schutzarchitektur ist also nicht dort lückenlos, wo ein Mensch am Schalter steht. Wer den Schutz sucht, verlässt sich besser auf das eigene Konto als auf die Aufmerksamkeit Dritter.

Zu den Zahlungswegen gehört ein Punkt, der in der Praxis mehr Betende betrifft als jede Steuerfrage: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht, und Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und nur dessen Bedingungen zu entnehmen. Der Nebeneffekt dieser Regel ist für einen Steuerzahler nicht unerheblich: Eine Auszahlung lässt sich nicht an der eigenen Steuererklärung vorbei auf ein fremdes Konto leiten.

Die zehn Anbieter: Bewilligungsstatus und was er kostet

Zwei Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, weil das interkantonale Recht die Zahl darauf begrenzt. Jeder bedient sein eigenes Kantonsgebiet, und ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet offen. Die übrigen acht Plattformen sind zur Einordnung aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen; sie sind nach denselben Kriterien bewertet und tragen alle den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist strafbar (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS): Nennen, beschreiben und bewerten ist erlaubt, anpreisen nicht, und keine der beiden Gruppen geht in die andere über.

Die folgende Übersicht stellt nebeneinander, was den rechtlichen Status jedes Anbieters ausmacht.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter beziehungsweise gemeldeter Status
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Sportaza keine Bewilligung nicht erstellt; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS)
DirectionBet keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Roobet keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BC.Game keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetFury keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Cloudbet keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet keine Bewilligung nicht erstellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Spalte mit den acht gleichen Einträgen ist so kurz, weil die Antwort auf die Frage nach der Schweizer Bewilligung bei diesen Plattformen tatsächlich nur eine ist. Der Unterschied zwischen ihnen liegt nicht darin, ob sie eine Schweizer Bewilligung haben, sondern darin, was sie stattdessen haben — und das ist eine ausländische Bewilligung ohne Geltung hier, die gegenüber der Schweiz nichts verbürgt. Aus Schweizer Sicht steht hinter einer solchen Domain kein Aufsichtsorgan, das einen Anspruch durchsetzen könnte. Es gibt kein Sperrregister, das sie berücksichtigt, und keine Schweizer Beschwerdestelle.

Was das für den Steuerzahler bedeutet, gehört in jede Zeile dieser acht Zeilen, auch wenn kein Buchhalter es so formulieren würde: Ein Gewinn, der bei einer dieser Plattformen anfällt, fällt nicht unter den Schweizer Steuerfreibetrag. Er ist als Einkommen behandelbar. Die Kosten dieses Einkaufs sind also nicht die Gebühr, sondern der Steuerfuss.

Swisslos Sporttip: das Monopol mit der breitesten Abdeckung

Bewilligung. Swisslos hält eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) und steht unter der Aufsicht der Gespa. Das Unternehmen mit Sitz in Basel ist eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht zulässt. Das Produkt heisst Sporttip.

Gebiet. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; wer ausserhalb wohnt, nicht.

Zugang zum Konto. Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, eine Registrierung pro Person. Der Ausweis wird hochgeladen und ausgelesen, die Angaben werden gegen Adress-Datenbanken geprüft. Eine Ausnahme für Touristen oder Zweitwohnsitze kennt dieses Verfahren nicht.

Einsatzgrenzen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Spielerschutz. Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind Pflicht, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; Senkungen greifen sofort, Erhöhungen nach 72 Stunden. Die Selbstsperre ist produktbezogen für 1 bis 180 Tage möglich, eine unbefristete Sperre wird in das schweizweite Register eingetragen. Geld aus der Kasse fliesst in öffentliche Zwecke: CHF 562 Mio. Reingewinn für 2025, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, mit CHF 109 Mio. aus den Sportwetten.

Die interessanteste Zahl dieses Porträts ist die Systemwette. CHF 10’000 pro Wettschein ist für einen Veranstalter, dessen Produkt auf der Gespa-Liste eng umrissen ist, kein Kleinbetrag — und es ist derselbe Anbieter, der Einzelwetten bei CHF 1’000 deckelt. Wer grössere Summen in einem Korb bündeln will, kommt bei einer Systemwette weiter als bei einer Einzelwette. Die Grenzen liegen also nicht dort, wo die Steuerfrage liegt.

Urteil. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 und die Haltung von 35 % ab der Schwelle sind bei diesem Anbieter nicht Theorie, sondern Teil des Auszahlungsvorgangs: Überschreitet ein Gewinn den Freibetrag, zieht Swisslos die Verrechnungssteuer ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Steuerfreie Schweizer Gewinne sind praktisch ein Produkt dieses Hauses und der Loterie Romande. Wer im Vertragsgebiet wohnt und mit den erlaubten Sportarten auskommt, hat hier den kürzesten Weg zu einem Gewinn, der keine unangenehme steuerliche Begleitung mitbringt.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, anderes Publikum

Bewilligung. Auch die Loterie Romande verfügt über eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) unter der Aufsicht der Gespa. Sie ist die zweite Veranstalterin, die das interkantonale Recht zulässt.

Gebiet. Sechs Kantone: Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne.

Organisation. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Das ist ein Vertrieb, der auf Filialen und Annahmestellen gebaut ist, und er erklärt, weshalb die Prüfung an der Verkaufsstelle für dieses Haus mehr Gewicht hat als für einen reinen Onlinebetrieb.

Was nicht feststeht. Welche konkreten Einsatzobergrenzen Jouez Sport führt, ist aus den verfügbaren Angaben nicht zu belegen. Relevant für die Entscheidung ist das kaum — der Unterschied zwischen den beiden Veranstaltern liegt im Gebiet, nicht in der Wettscheinlimite.

Was den Vergleich zwischen den beiden alles andere als egal macht, ist die Herkunft. Die beiden Veranstalterinnen überschneiden sich nicht: Wer im Kanton Zürich wohnt, kann kein Konto bei Jouez Sport führen, und wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Von zehn besprochenen Plattformen bleiben für einen konkreten Wohnsitz realistisch eine Schweizer Veranstalterin und acht ausländische Möglichkeiten. Die Wahl ist also nicht die zwischen mehreren Schweizer Optionen.

Urteil. Wer im Kanton Waadt oder Genf ein Konto führt, findet hier dieselbe steuerliche Ausgangslage wie bei Swisslos, aber ein Vertriebsnetz mit 2’350 Anlaufstellen und ohne sichtbaren Online-Vorteil. Der Vorteil dieses Hauses liegt im Filialnetz, nicht in einem Merkmal des Wettscheins. Der Schutzgedanke sitzt hier entsprechend stark an der Annahmestelle — wo er nach den Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 gerade bei minderjährigen Kundinnen und Kunden nicht verlässlich greift.

Sportaza: ohne Schweizer Bewilligung, und was der Status verschweigt

Sportaza verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine Bewilligung, die das Angebot erteilt, gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine gemeldete ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung. Dass eine Bewilligung besteht, ist ohnehin nicht erstellt.

Daraus folgt eine Kette, die bei jeder der acht Plattformen gleich beginnt und gleich endet. Kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister: Eine Spielsperre, die ein Spielender bei Swisslos oder der Loterie Romande gesetzt hat, wirkt hier nicht. Kein Schweizer Rechtsweg bei Streit über eine Auszahlung. Und die Möglichkeit, dass die Domain auf der Sperrliste der Gespa landet und von den Telekom-Anbietern per DNS blockiert wird — was den Zugang nicht dauerhaft schliesst, weil blockierte Domains innert Stunden ersetzt werden.

Beim Steuerpunkt wird es teuer. Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer steuerbar sind. Das klingt zunächst nach einem Vorteil und ist keiner. Es bedeutet, dass keine 35 % einbehalten werden, weil kein Bewilligungsverhältnis mit der Schweiz besteht — und damit auch kein Steuerfreibetrag, auf den sich ein Gewinn stützen könnte. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag von CHF 1’071’000, keine Steuerfreiheit, keine Rückforderung. Nur Einkommen.

Urteil. Eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung nimmt einem nicht nur den Rechtsschutz, sondern auch die Steuerfreiheit — der eine Verlust wird als Ersparnis ausgegeben, der andere gar nicht erwähnt.

DirectionBet: acht gleiche Ausgangslagen, kein gemeinsames Haus

DirectionBet ist ohne Schweizer Bewilligung tätig. Es gilt, was für jede ausländische Plattform in der Schweiz gilt: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, für den gewerbsmässigen Betrieb mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Genau dieser Umstand macht die Sache für ihn nicht besser, sondern nur strafrechtlich unauffälliger.

Acht Plattformen mit demselben Status sind keine acht Optionen. Was sie unterscheidet, ist einzig die Marke — ein Name, ein elektronisches Zuhause und, wieweit er heute erreichbar ist. Alles, was zwischen dem Konto und dem Gewinn liegt, ist bei jeder von ihnen Sache des Anbieters; nichts davon ist gegenüber einer Schweizer Instanz durchsetzbar. Wer sich für eine von ihnen entscheidet, entscheidet sich nicht zwischen Anbietern, sondern gegen das Schweizer System mit seinen beiden Veranstalterinnen.

Urteil. Die Riege der ausländischen Plattformen ist aus Schweizer Perspektive eine einzige Wahl mit acht Namen, und die Kosten dieser Wahl stehen nicht im Bonus, sondern in der Steuererklärung. Ob eine Auszahlung ankommt, entscheidet kein Schweizer Gericht, sondern die Plattform.

Roobet: Schweigen im Register

Roobet führt keine Schweizer Bewilligung und ist damit dem gleichen Rechtsrahmen unterworfen wie die anderen Plattformen ohne Bewilligung. Eine Spielsperre in der Schweiz erreicht dieses Konto nicht. Ob und wie die Plattform den Zugang für sich selbst begrenzt, ist ihre eigene Sache und keine Frage, die eine Schweizer Aufsicht beantworten könnte.

Bei den Beträgen, um die es auf einer solchen Seite geht, hilft der Hinweis auf den Freibetrag am wenigsten. Es gibt ihn nicht, weil es keine bewilligte Veranstaltung gibt, auf die er sich beziehen könnte, und die Steuerpraxis eines Kantons wie Thurgau behandelt ausländische Grossspielgewinne unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen. Eine Steuererklärung ohne Deklaration ist also keine Lücke, sondern ein Risiko für den Fall, dass die Zahlung auffällt.

Urteil. Wer ohne Schweizer Bewilligung spielt, verliert nicht nur einen Rechtsweg, sondern die Schwelle selbst: Hier gibt es keine Summe, unterhalb derer der Gewinn steuerlich nichts wäre.

BC.Game: acht Wege zum gleichen Ausgang

BC.Game fällt in die Kategorie «ohne Schweizer Bewilligung», und an deren Rechtsfolgen ändert die Grösse einer Plattform nichts. Eine gemeldete ausländische Bewilligung gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Ein Sperrregister, das den Namen kennt, gibt es nicht; ein Schweizer Beschwerdeweg ebenso wenig. Die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, was den Zugang über Schweizer Telekom-Anbieter unterbindet, aber die Plattform nicht verschwinden lässt.

Für die Steuerfrage ist damit alles gesagt, was sich sagen lässt: keine Bewilligung, kein Freibetrag, kein Anspruch auf Rückforderung der 35 %, weil gar keine abgezogen wird. Es bleibt ein Gewinn, der im Kanton Thurgau nach dortiger Praxis vollumfänglich Einkommen wäre. Wer die Diskussion über Steuerfreiheit liest und sich dann für eine solche Plattform entscheidet, wechselt nicht die Steuerregel, sondern die Rechtsordnung.

Urteil. Dies ist keine Wahl zwischen zwei Schweizer Veranstaltern mit unterschiedlichen Gebühren, sondern eine Wahl auf Kosten des Schutzes inklusive der Steuerfreiheit — und die gehört zu den wenigen Regeln, die keine Kulanz kennen.

BetFury: das Gesetz, das anderswo gilt

BetFury ist ohne Schweizer Bewilligung auf dem Markt. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist nach Art. 130 BGS eine Straftat, geahndet mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nicht bestraft. Eingezogen werden können indes Einsätze und Gewinne im Verfahren gegen den Anbieter.

Genau hier zeigt sich, wie ungleich die Kosten dieser Konstruktion verteilt sind. Der Veranstalter trägt das strafrechtliche Risiko, und mit dem Domain-Hopping auch das betriebliche. Der Spielende trägt das steuerliche — ein vollumfänglich steuerbares Einkommen anstelle eines steuerfreien Gewinns, und, falls das Verfahren den Anbieter trifft, das Risiko um Einsätze und Gewinne. Wer das für eine Frage des Bonus hält, hat die Rechnung falsch aufgestellt.

Urteil. Bei diesem Angebot ist die Steuerfrage kein Nebenaspekt, sondern die Hauptkostenposition — ein vollumfänglich steuerbarer Gewinn ist teurer als jede Werbeprämie, die ihn rabattieren soll.

Cloudbet: Freibeträge gelten nicht automatisch

Cloudbet führt keine Schweizer Bewilligung und steht damit ausserhalb des Systems, das den Steuerfreibetrag überhaupt zur Anwendung bringt. Eine Bewilligung aus einem anderen Staat hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und keine Zahlungssperre, die von Schweizer Banken oder Kartensystemen gegen solche Domains verhängt würde. Die Sperrliste ist das Instrument, das es gibt, und sie arbeitet gegen den Zugang, nicht gegen das Geschäft.

Der steuerliche Punkt ist auch bei diesem Anbieter derselbe und deshalb nicht weniger wichtig: Ausländische Grossspielgewinne sind nicht verrechnungssteuerpflichtig, und die kantonale Praxis eines Kantons wie Thurgau behandelt sie unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Der Schweizer Freibetrag von CHF 1’071’000, der bei den beiden Veranstalterinnen die erste Million Gewinn steuerfrei stellt, hat hier keine Funktion.

Urteil. Eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung schaltet den Freibetrag ab und behält die Steuerpflicht; wer das weiss, entscheidet anders, als die Werbung es nahelegt.

IviBet: kein Wohnsitzerfordernis, aber auch keine Schweizer Aufsicht

IviBet bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an. Was die hiesige Ordnung vorsieht, ist eng: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), Geltung nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), Kontrolle durch die Gespa. Diese Ordnung ist für jemanden, der hier spielt, der einzige Grund, weshalb ein Gewinn überhaupt steuerfrei sein kann. Für ausländische Domains hat sie keine Bedeutung.

Damit entfällt auch der Zugang zum Sperrregister: Eine Spielsperre, die jemand bei Swisslos oder der Loterie Romande gesetzt hat, gilt in einem schweizweiten Register und erfasst auch Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie Liechtenstein — sie erfasst aber kein Konto bei einem Veranstalter ohne Bewilligung. Der Schutz, den jemand für sich selbst in Anspruch nimmt, reist nicht mit.

Wie bei den anderen Plattformen dieser Gruppe bleibt: keine Schweizer Anlaufstelle, keine Schweizer Beschwerdeinstanz, keine Steuerfreiheit auf den Gewinn. Bei einer Auszahlung in der Grössenordnung, in der die Frage nach dem Freibetrag überhaupt auftaucht, ist die Aufsichtsfrage keine Formalie.

Urteil. Wer den Spielerschutz für sich tatsächlich nutzen will, braucht einen Anbieter, der im Register steht; über die Steuerfreiheit des Gewinns entscheidet derselbe Umstand.

Fezbet: ausländische Gewinne, kantonale Steuerbehörde

Fezbet ist ohne Schweizer Bewilligung und mit einer gemeldeten ausländischen Bewilligung tätig, deren Geltung sich nicht auf die Schweiz erstreckt. Das hat eine Folge, die in der Diskussion selten so deutlich gesagt wird: Die Sperrliste der Gespa, am Ende von 2025 mit 671 Domains, richtet sich gegen den Zugang, nicht gegen den Vertrag. Der Wettvertrag bleibt bestehen, auch wenn die Seite zeitweise nicht erreichbar ist — und der Gewinn bleibt ein ausländischer Gewinn, mit allen steuerlichen Konsequenzen.

Wer wissen will, wie sein Kanton Gewinne aus ausländischen Grossspielen behandelt, richtet die Frage an die kantonale Steuerverwaltung. Für die Erhebung und Meldung der Verrechnungssteuer ist die ESTV über [email protected] zuständig. Ein Anruf vor der Auszahlung ist billiger als eine Korrektur danach.

Urteil. Wer eine Auszahlung aus einem nicht bewilligten Angebot erhält, sollte sie in der Steuererklärung nicht verschweigen — die Ersparnis von 35 % beim Auszahlungsvorgang wird nicht zur Ersparnis, wenn der ganze Betrag als Einkommen zu versteuern ist.

Was ein Gewinn zurückzahlt: ein Rechenbeispiel

Ein Freibetrag in Millionenhöhe lässt sich schwer einordnen, solange man ihn nicht an einer gewöhnlichen Wette spiegelt. Die Steuerfreiheit selbst kommt erst bei einem einzelnen Gewinn von mehr als CHF 1’071’000 überhaupt zum Tragen; darunter gibt es nichts zu rechnen. Was sich an einem Beispiel zeigen lässt, ist das Verhältnis von Einsatz, Auszahlung und Steueranteil — und wo genau die Schwelle im Verhältnis zum Einsatz liegt.

Nehmen wir eine Einzelwette von CHF 100 auf Quote 2.00, als illustratives Beispiel und nicht als irgendwo angebotene Quote. Bei Auszahlung des Gewinns ergibt sich aus Einsatz mal Quote ein Rückfluss von CHF 200, davon CHF 100 Nettoertrag. Dieser Nettoertrag liegt so weit unter dem Freibetrag, dass weder direkte Bundessteuer noch Verrechnungssteuer darauf entfallen. Ein einzelner Gewinn in dieser Grössenordnung ist steuerlich nichts als eine Zahl auf dem Konto.

Die Verrechnungssteuer setzt nicht am Einsatz an, sondern am Teil des Gewinns über dem Freibetrag. Der Steuersatz beträgt 35 %, und entsprechend hängen die Steuerbeträge an drei Niveaus des Freibetrags, die für verschiedene Steuerperioden und Kantone gelten: CHF 1’000’000 in einem Kanton wie dem Thurgau bei den Staats- und Gemeindesteuern, CHF 1’056’600 für 2024 und CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer. Aus einem Gewinn von CHF 1’050’000, der CHF 50’000 über einem Freibetrag von CHF 1’000’000 liegt, sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Aus CHF 1’200’000 bei demselben Freibetrag sind CHF 200’000 steuerpflichtig. Bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 und einem Gewinn von CHF 1’050’000 gibt es dagegen gar keinen steuerbaren Anteil. Die Belastung bewegt sich also zwischen CHF 0 und einer Grössenordnung um CHF 17’500, wenn man den steuerbaren Teil von CHF 50’000 mit 35 % ansetzt; bei CHF 200’000 über der Schwelle liegt der einbehaltene Betrag bei CHF 70’000. Das sind Bandbreiten, keine festen Sätze: Sie gelten nur bei genau diesen Freibeträgen und genau diesen Gewinnhöhen, und der für einen konkreten Fall massgebliche Freibetrag richtet sich nach dem Kanton.

Was dieser Abzug für den Gewinner bedeutet, ist keine endgültige Steuer, sondern ein Vorschuss. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer eine Auszahlung erhält, bei der 35 % fehlen, hat das Geld nicht verloren, sondern ausgeliehen — ohne Zinsen, versteht sich. Nicht deklarieren heisst in diesem Fall: Die Rückforderung entfällt, und der Abzug wird zur Steuer.

Beim Einsatz gibt es eine zweite Rechnung, und sie ist deutlich enger. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024 bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist also kein Werkzeug, mit dem sich eine Sportwetten-Leidenschaft steuerlich verrechnen liesse; er ist eine kleine Pauschale für den Fall, dass überhaupt ein steuerbarer Gewinn entsteht.

Die Kostenperspektive bleibt damit klar: Bei den allermeisten Wetten ist die Steuerkomponente null, und der eigentliche Preis der Wette steckt in der Quote. Bei einem sehr grossen Einzelgewinn kommt die Verrechnungssteuer als Einbehalt dazu, aber nur auf dem Teil über dem Freibetrag, und sie ist rückforderbar. Der teuerste Posten in dieser ganzen Rechnung ist nicht die Steuer, sondern der Umstand, ob überhaupt eine Schweizer Bewilligung hinter dem Gewinn steht.

Häufige Fragen zu Sportwetten und Steuern in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Bei einem Sportwetten-Veranstalter mit Schweizer Bewilligung ja, bis zum Steuerfreibetrag für den einzelnen Gewinn. Für die direkte Bundessteuer liegt dieser ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; darunter fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Der massgebliche Betrag hängt ausserdem vom Wohnkanton ab, der für die Staats- und Gemeindesteuern eine eigene Schwelle festlegt.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 beträgt er bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer CHF 1’071’000; für 2025 lag er bei CHF 1’070’400, für 2024 bei CHF 1’056’600 und für 2023 bei CHF 1’038’300. Er wird jährlich an die Teuerung angepasst. Die Kantone setzen ihre eigenen Beträge fest, weshalb die ESTV-Übersicht für 2024 Werte wie CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 aufführt.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Steuerbar ist nur der übersteigende Teil: Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind es CHF 200’000. Die Veranstalterin zieht bei der Auszahlung 35 % auf diesem Anteil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Dieser Abzug lässt sich nicht vom Einkommen abziehen, sondern wird über die Deklaration in der Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag zurückgeholt.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag aber immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Steuerfreibetrag greift dort nicht.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Auf den Einsatz einer Sportwette erhebt die Schweiz keine eigene Wettsteuer. Was es gibt, ist der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer: Bei Grossspielen sind Einsätze bis 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’400 für 2025, bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn bis höchstens CHF 5’000. Diesen Abzug kann nur nutzen, wer überhaupt einen steuerbaren Gewinn erzielt.

Inhalt erstellt vom Team «italienfussball»