Gratisguthaben beim Wetten – zwei bewilligte Wege und zehn Namen, die keiner davon sind

Updated Oktober 2026
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Ein kleines Geschenk mit Schleife steht auf einem Holztisch neben einem Smartphone mit dunklem Display im Seitenlicht.

Wer bei einer Suchmaschine «Startguthaben» eingibt, stellt eigentlich eine andere Frage: Wer schenkt mir Geld, damit ich anfangen kann? In der Schweiz ist die Antwort kürzer als in allen anderen Märkten, über die man sonst liest. Zwei Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten, und beide brauchen für jede Gratisaktion die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Das Ergebnis ist eine Handvoll kleiner Aktionen statt einer Bonusbranche.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Stand: Oktober 29, 2026. Bewilligungen und Veranstalterangaben geprüft gegen die Gespa sowie die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande.

Zwei Organisatoren, ein Gesetz und zehn ausländische Namen, die in Suchresultaten auftauchen, aber in der Schweiz keine Bewilligung haben — das ist die ganze Landschaft. Wer das einmal sortiert hat, hört auf, nach dem höchsten Betrag zu suchen, und fängt an, nach den Bedingungen zu schauen. Genau dort entscheidet sich, ob aus einem Gratisguthaben überhaupt etwas wird.

Vergleich der Anbieter für Startguthaben in der Schweiz

Die folgende Einordnung stellt die zehn Anbieter zusammen, die einem Schweizer Wettenden tatsächlich begegnen. Sortiert ist sie nicht nach der Höhe eines Versprechens, sondern nach der Frage, die vor allem anderen kommt: Wer darf hier überhaupt Wetten anbieten, und unter welcher Aufsicht steht das Konto?

Eine Eisfläche unter Flutlicht aus der Ferne gesehen, die Ränge sind leer und über dem Dach hängt die Dämmerung.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.
Anbieter Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, unter Aufsicht der Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, unter Aufsicht der Gespa
Coolzino keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
MrXbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
Sportuna keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
20Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
Rollbit keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
Wettigo keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
BetLabel keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung
Funbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung: keine Angabe; ausländische Bewilligungen haben in der Schweiz keine Geltung

Die Spalte mit der gemeldeten Bewilligung sieht mager aus, und sie ist es auch. Das ist keine Lücke in der Erhebung, sondern die Aussage selbst: Eine Bewilligung, die keine Schweizer Wirkung hat, ist für einen Wettenden hier kein Merkmal, sondern eine Randnotiz. Was von einem ausländischen Anbieter bleibt, wenn man die Rubrik «Lizenz» abzieht, ist ein Produkt ohne Schweizer Aufsicht. Der Unterschied zwischen den ersten zwei Zeilen und den acht darunter liegt nicht in der Qualität der Quoten. Er liegt darin, an wen man sich wendet, wenn das Konto nicht auszahlt.

Wichtig ist die Richtung dieses Vergleichs. Er sortiert nicht in gut und böse, sondern danach, welchen Weg ein Leser überhaupt einschlagen kann. Der eine Weg führt über ein bewilligtes Konto mit Verlustlimiten, Sperrregister und Schweizer Rechtsschutz — und mit einem sehr kleinen Angebot an Sportarten, Märkten und Aktionen. Der andere führt über eine Plattform mit breitem Programm, ohne dass im Streitfall eine Schweizer Stelle zuständig wäre. Wer das verstanden hat, kann sich entscheiden. Wer nur auf den Gratisbetrag schaut, entscheidet über etwas anderes, als er glaubt.

Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist

Der Begriff führt in die Irre. «Startguthaben» klingt nach einem Betrag, der auf dem Konto liegt und dem Spielenden gehört. Rechtlich ist es etwas Engeres: Gratisspielguthaben — so sagt es das Gesetz — ist Guthaben, das ein Veranstalter zu einer Aktion dazugibt, und es ist nicht auszahlbar. Steht in den Bedingungen der Loterie Romande ausdrücklich, ebenso in den Teilnahmebedingungen von Swisslos. Wer CHF 10 Spielguthaben erhält, hat damit CHF 10 Wettmöglichkeit erworben, nicht CHF 10 Geld.

Ein Holzchalet mit Blumenkästen steht vor einer Bergkette im Abendlicht, davor führt ein leerer Feldweg durch eine Wiese.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit. Sie entscheidet darüber, was ein Leser am Ende tatsächlich in der Hand hält. Aus einem Gratisspielguthaben kann ein Gewinn werden, und dieser Gewinn ist reguläres Spielguthaben, das sich nach den Auszahlungsregeln des Veranstalters auszahlen lässt. Das Guthaben selbst geht diesen Weg nie. Wer 10 Franken einsetzt, gewinnt und dann erwartet, 10 plus Gewinn zu sehen, wird die Antwort im Kleingedruckten finden.

Der zweite Punkt ist die Genehmigung. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Das ist keine Formalie am Rand, sondern der Grund, weshalb der Schweizer Markt so aussieht, wie er aussieht. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Man kann diese Zahlen lesen, wie man will — ich lese sie als das, was sie sind: ein Kontingent. Kein Schweizer Veranstalter kann eine Gratisaktion einfach aus dem Marketingbudget heraus starten. Jede braucht vorher das Ja einer Aufsichtsbehörde. Das erklärt, warum ein Schweizer Neukundenangebot aussieht wie ein Aktionsartikel in einem Stadion und nicht wie ein Bonusbanner auf einer Startseite.

Bietet Swisslos oder die Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten an? Die ehrliche Antwort lautet: nicht als Regel, sondern als Ausnahme. Wer ein Konto eröffnet, erhält kein Begrüssungspaket. Ob zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung gerade eine bewilligte Aktion läuft, steht in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters — und nirgends sonst. Im Abschnitt «Wie die Loterie Romande die Patinoires-et-Stades-Aktion durchführte» wird beschrieben, welche Aktion zuletzt verfügbar war und was sie verlangte.

Warum ein Gratisguthaben nie ein Geschenk ohne Gegenleistung ist

Der Begriff «gratis» beschreibt den Einsatz des Spielenden, nicht die Rechnung. Jede Wette trägt zwei Kosten, die nichts mit einem Guthaben zu tun haben: die Marge des Veranstalters in der Quote und die Bedingungen, an die ein Guthaben geknüpft ist.

Die Marge sitzt in der Quote selbst. Bei zwei gleich wahrscheinlichen Ausgängen, die mit Quote 1.90 / 1.90 angeboten werden — und das ist ein Rechenbeispiel, kein abgelesener Preis —, ergibt sich aus 1 ÷ 1.90 + 1 ÷ 1.90 ein Auszahlungsanteil von 95 Prozent und damit eine Marge von 5 Prozent. Diese fünf Prozent verschwinden bei jedem einzelnen Einsatz, ob das Geld vom Konto kommt oder aus einer Aktion. Ein Gratisguthaben senkt sie nicht um einen Rappen. Wer einen Zehnern gratis erhält und ihn zweimal auf solche Quoten setzt, hat statistisch 9 Franken 50 an Wettwert bewegt. Der Zweck der Aktion ist Aufmerksamkeit, nicht Freigebigkeit.

Und es gibt eine Grenze, die jede Rechnung begleitet. Wer Gratisspielguthaben aus einer Promotion einsetzt, spielt mit Guthaben, das der Veranstalter nicht auszahlt — die ganze Konstruktion steht und fällt mit dieser Regel. Steht sie nicht im Angebot, hat der Leser die Aktion nicht gelesen, sondern nur ihren Namen.

Für einen Leser mit kleinem Budget ist die praktische Folge einfach. Ein Gratisguthaben ist dann etwas wert, wenn die Bedingungen kurz sind und die Quote stimmt. Ist beides nicht der Fall, ist der Nulltarif teuer bezahlt mit einem Konto, das man nur wegen der Aktion eröffnet hat.

Wie die Loterie Romande die Patinoires-et-Stades-Aktion durchführte

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Man muss diese Aktion zweimal lesen, um zu sehen, wie viel Marketing darin steckt. Der Betrag ist klein, die Auflage begrenzt, die Frist kurz. Und der Weg zum Guthaben führt über einen Stadionbesuch oder über jemanden, der den Code dort aufgeschnappt hat. Wer in der Ostschweiz wohnt, hatte zu dieser Aktion ohnehin keinen Zugang, weil die Loterie Romande nur die sechs Westschweizer Kantone bedient.

Genau daran zeigt sich der Charakter des Schweizer Markts. Ein Startguthaben ist hier kein Produkt, das jeder Neukunde abholt, sondern ein Ereignis mit Datum, Ort und Auflage. Wer darauf wartet, wartet auf eine Gelegenheit, die vielleicht nicht wiederkommt. Wer es nicht abwartet, eröffnet ein Konto und setzt ohne Gratisguthaben — was, wie die folgende Rechnung zeigt, wirtschaftlich oft das Vernünftigere ist.

Was ein Gratisguthaben von CHF 10 tatsächlich wert ist

Ein Betrag auf einem Aktionsbanner sagt nichts. Der Wert eines Guthabens entsteht erst aus der Quote, mit der man es einsetzt, und aus der Regel, dass der Einsatz nicht zurückgezahlt wird.

Beim Promotionsguthaben der Loterie Romande, das nicht auszahlbar ist, und einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 — wieder das Rechenbeispiel, kein abgelesener Preis —, gilt für einen Freiwetteinsatz, dessen Einsatz nicht ausbezahlt wird: Der Wert beträgt Gratisguthaben × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsanteil des Markts. Aus CHF 10 mal 0.90 durch 1.90 mal 0.95 ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von rund CHF 4.50. Der Leser sollte bei diesem Ergebnis nicht an vier Franken fünfzig in seiner Tasche denken, die es nicht gibt; er sollte sich vergegenwärtigen, was die Zahl ausdrückt. Es ist nicht der Betrag, den das Guthaben einbringt, sondern der Erwartungswert des Angebots über viele Einsätze hinweg, unter der Annahme, dass nur der Aktionsbetrag gesetzt wird. Je nach Quote und je nach Auszahlungsanteil des gewählten Markts liegt dieser Wert bei einem Zehner-Guthaben typischerweise zwischen etwa CHF 3.50 und CHF 5.50 — nach oben begrenzt durch die Marge, die im Markt steckt.

Es lohnt sich, diese Bandbreite gegen den Aufwand zu halten, den die Aktion verlangte: einen Code innerhalb von 7 Tagen im verifizierten Konto eingeben, in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnen, an einem der 7 Aktionstage im Stadion sein. Für einen Gelegenheitswettenden ist der Wert des Guthabens kleiner als der Wert eines Abends in einem Eishockeystadion, und das ist keine Kritik an der Aktion. Es ist die nüchterne Reihenfolge der Dinge.

Anders wird das Bild, wenn man keinen Gratisbetrag, sondern eine Gewinnerhöhung bekommt. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50. Auf den Nettogewinn gibt es zusätzlich 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert, und dasselbe Muster zeigt sich bei den Quoten- und Profitboosts: online, einmal pro Wettendem nutzbar, in der Erhöhung begrenzt, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Eine Gewinnerhöhung ist kein Guthaben. Sie wird erst dann relevant, wenn die Wette bereits gewonnen ist — und die Marge hat man beim Abschluss längst bezahlt.

Wo das Startguthaben im Gesetz steht

Wer die rechtliche Grundlage versteht, versteht auch, warum er beim Suchen nach einem Neukundenbonus so wenig findet. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Die Aufsicht liegt bei der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat beruht, das am 1.1.2021 in Kraft trat. Die eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht zuständig — sie führt die Aufsicht über die Casinos und nur über diese.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: die Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Und sie gilt nur in der Schweiz. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Ein weiterer bewilligter Anbieter existiert nicht, deshalb findet man auch keine Liste weiterer Bewilligungen. Was die Aufsicht publiziert, ist die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains.

Die zwei Veranstalter teilen sich das Land auf. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und nennt als Kontaktadresse Lausanne. Für ein Online-Konto ist Wohnsitz in der Schweiz nötig, und in der Praxis dazu Wohnsitz im jeweiligen Gebiet. Der Walliser kann also nicht bei Sporttip mitspielen, der Zürcher nicht bei Jouez Sport.

Zwei Punkte zum Suchvolumen um «Wetten mit Startguthaben ohne Einzahlung»: Ein bewilligtes Schweizer Konto setzt eine verifizierte Identität voraus, und jedes Konto wird nur einmal vergeben. Wer anonym anfangen will, landet zwangsläufig bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Und was überhaupt gespielt werden darf, ist keine offene Frage: Die Gespa führt die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Fassung 10.09.2026 nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS) — Qualifikationsrunden nur, wo sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wo sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, nie Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste enthält keine Ecken- oder Kartenmärkte und keine Esport-Rubrik. Wettbewerbe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.

Wer das liest und enttäuscht ist, weil er Corner-Wetten sucht, hat jetzt immerhin den richtigen Adressaten für seine Enttäuschung. Sie gilt nicht dem Veranstalter, der sie nicht anbieten darf.

Warum Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa brauchen

Nach Art. 75 Abs. 2 BGS brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Das Gesetz behandelt ein Gratisguthaben also nicht als Werbegeschenk, sondern als Spielangebot — was es auch ist.

Der Gedanke dahinter ist konsistent, ob man ihn nun begrüsst oder nicht: Wenn ein Anbieter Gratisguthaben verteilt, kauft er damit Aufmerksamkeit von Menschen, von denen ein Teil ein problematisches Spielverhalten entwickeln wird. Die Bewilligung solcher Aktionen durch dieselbe Behörde, die auch Spielsperren und Limiten überwacht, ist der Versuch, diese Förderung nicht vollständig dem Marketing zu überlassen.

Die Wirkung auf den Markt ist eine Obergrenze, die man an einer Zahl ablesen kann. 2025 gab es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Bei zwei Veranstaltern im ganzen Land bedeutet das ein knappes, unregelmässiges Angebot. Internationale Wettbewerber, die mit einem mehrstelligen Prozentsatz der Einzahlung als Bonus werben, haben hier schlicht keinen bewilligten Werbeweg.

Wer in einem Suchresultat auf «100 % Bonus» stösst und auf einer Seite landet, deren Domain auf der Sperrliste steht, hat die Antwort auf die Frage, warum er dort plötzlich so viel findet. Was er dort nicht findet, ist eine Schweizer Stelle, die für die Einhaltung der Versprechen einsteht.

Warum eine ausländische Bewilligung in der Schweiz nichts gilt

Art. 4 BGS ist kurz und klar: Eine schweizerische Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Das bedeutet spiegelbildlich, dass eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Land hier keine Kraft hat. Ein ausländischer Anbieter, der ohne Schweizer Veranstalterbewilligung Sportwetten organisiert, handelt nach Art. 130 BGS strafbar — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren.

Der Spielende selbst macht sich nicht strafbar. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte steht daneben: Einsatz und Gewinn können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Man spielt auf einem Konto, dessen Gegenpartei in einem Strafverfahren stehen kann, und man hat keine Schweizer Aufsicht, die man anrufen könnte.

Zur Blockierung: Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt — das Domain-Hopping. Diese Mechanik erklärt, warum ein Anbieter heute unter einem Namen erreichbar ist und morgen unter einem anderen.

Für einen Wettenden, der die Abkürzung nehmen will, ist die Rechnung trotzdem nicht aufgegangen. Er bekommt ein breiteres Programm und grössere Versprechen. Er verliert die Eintragung ins Schweizer Sperrregister — wer sich freiwillig sperren lassen will, fällt bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung durch jede Masche —, den Schweizer Rechtsschutz und die Steuerbehandlung eines bewilligten Grossspiels.

Was der Schweizer Weg beim Geld kostet

Zwei Veranstalter, ein Kontingent für Gratisaktionen, eine geschlossene Liste der Sportarten und nur ein Markt im Land: Das klingt nach einem schlechten Angebot für den Spielenden. Beim Geld sieht es anders aus.

Für Schweizer Spielgewinne aus einem bewilligten Grossspiel — die Steuerverwaltung nennt Sportwetten ausdrücklich — gilt ein Steuerfreibetrag. Bis zu dessen Höhe ist der einzelne Gewinn einkommensteuerfrei; ab dem Schwellenwert von CHF 1’071’000 ab dem 1.1.2026 (CHF 1’070’400 im Jahr 2025 auf Bundesebene) wird er steuerpflichtig. Der kantonale Schwellenwert weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und nicht eine einzelne Zahl. Oberhalb des Schwellenwerts behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt.

Für einen normalen Wettenden ist das eine Regel, die ihn nie trifft. Auch keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Es gibt in der Schweiz keine Wetteinsatzsteuer. Anders liegt es bei Gewinnen aus einem ausländischen Anbieter: Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis kann sie als volles Einkommen erfassen — der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als steuerbares Einkommen. Wer eine solche Konstellation prüft, sollte das mit einer Steuerberatung oder der kantonalen Steuerverwaltung abklären und nicht mit einem Blogeintrag.

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung findet keine Zahlung auf ein Konto statt, dessen Inhaber ermittelt ist, und ein Auszahlungsanspruch ist nicht von einer Schweizer Aufsichtsbehörde begleitet: Auszahlungen erfolgen nach Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Wenn eine Plattform mit Krypto-Auszahlungen und ohne Identitätsprüfung wirbt, dann ist das kein Feature, sondern eine Aussage über den Rechtsraum. Diesen konkreten Anbietern ist in der erwähnten Gesetzeslogik kein Auszahlungsversprechen zugeordnet; geprüft wird beim Veranstalter mit Bewilligung.

Limiten, Pausen und Sperren: was ein Guthaben nicht kann

Wer erst prüft, ob er sich Gratisguthaben verschaffen kann, überspringt die wichtigere Frage: Wie wird der Einsatz überhaupt begrenzt? Diese Antwort hat zwei Teile, und der zweite wird oft verwechselt.

Bei Sporttip müssen Spielende noch vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Spielende unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Zu den Einzahlungen passt die Obergrenze des Wallets: Ein Kauf ist nur solange möglich, wie das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und die Einzahlung erfolgt per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein mit einem Mindestbetrag von CHF 20. Wer CHF 9’999 als grosszügig liest, liest falsch. Es ist eine Betragsgrenze an den Einzahlungen, keine Aussage darüber, wie viel zu setzen ist; die verbindliche Grenze ist die Verlustlimite, die man beim Start selbst gesetzt hat — und eine Erhöhung greift frühestens 72 Stunden später, was eine Wette im Zustand der Begeisterung ausschliesst.

Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden dem Wallet automatisch gutgeschrieben, darüber hinaus auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen.

Beide Rahmen folgen derselben Logik, die aber leicht zu übersehen ist: Die Limite ist ein Instrument des Spielenden, nicht des Staats. Das VGS verlangt, dass der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste setzt, doch die Zahl kommt von der Person am Konto. Eine Schweizer Besonderheit ist, dass es keine vom Staat vorgeschriebene feste Einzahlungsobergrenze gibt, wie man sie aus anderen Ländern kennt. Das ist Marktfreiheit — und Verantwortung beim Einzelnen.

Das Sperrsystem ist strenger geregelt. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen auf 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre ist mit einem dynamischen System verbunden: Wer unbefristet gesperrt wird — etwa durch die Fachstelle, die bei einer unfreiwilligen Sperre nach Art. 81 BGS eingebunden wird —, erscheint im schweizweiten Sperrregister, das auch für die Casinos samt Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine freiwillige Spielsperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, und ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Wer glaubt, sich kurz vor dem grossen Spiel sperren und zwei Tage später wieder öffnen zu können, hat das System nicht verstanden. Es ist so gebaut, dass es einen schützt — auch vor der Nacht, in der man es am wenigsten will.

Zum vierten Teil des Schutzes: Ein Gratisguthaben verändert von alldem nichts. Die Marge bleibt dieselbe, die Verlustlimite gilt weiter, die Quoten sind nicht besser. Der einzige Unterschied ist, dass der erste Einsatz nicht vom eigenen Konto kommt. Wer glaubt, mit einem Geschenk disziplinierter zu spielen, verwechselt Ersparnis mit Verhalten. Beim Angebot selbst ist bemerkenswert, wie klar die Grenzen formuliert sind: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost, und ein Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen. Das sind Zeilen, die ein Marketingtext nicht freiwillig schreibt.

Grenzen auch beim Spielen mit der App

Wer Wetten über eine App abschliesst, hält sich an jedenfalls dieselben Grenzen wie am Desktop — denn das ist derselbe Kontrahierungsweg. Swisslos registriert online nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet hat, keiner Spielsperre unterliegt und sich nur einmal registriert; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Der Zugang zum Geld liegt bei PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance-App bestätigt wird.

Die Lehre für den Leser ist unangenehm, aber richtigherum: Der Weg über eine App ist kein separater Weg mit eigenen Regeln. Es ist derselbe Weg, nur auf einem kleineren Bildschirm — und deshalb gilt für ihn auch alles über Limiten, Sperren und die eine Registrierung.

Bei den Kontoinhaber:innen ist übrigens auch eine Zahl nüchtern: Bei Swisslos zahlt der Veranstalter Spielguthaben nach der Auszahlungslogik des Anbieters; für Auszahlungen gelten die eigenen Bedingungen — Gratisspielguthaben aus Promotionen lässt sich in beiden Fällen nicht auszahlen. Ich betone das hier noch einmal, weil es die Einzige ist, an der jede Gratisdiskussion kippt.

Diese Passage zur Marge mit dem Gratisguthaben ist im Rahmen der zusätzlichen genannten Punkte noch nicht belegt. Lassen wir es deshalb hier gut sein — der Punkt wird im nächsten Abschnitt fortgeführt.

Wie sich Swisslos Sporttip und die Loterie Romande bei Promotionsguthaben unterscheiden

Die zwei Schweizer Veranstalter teilen sich das Land, und trotzdem sind ihre Aktionen kein einziges Paket. Wer wissen will, was ein Startguthaben in der Schweiz ist, muss beide Wege kennen, weil sie nicht auf dieselbe Person zugeschnitten sind.

Swisslos Sporttip: eine Bewilligung und ein Kombiboost, der nur online gilt

Swisslos, die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Sie stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Neben dem Kombiboost, der auf «mehr Voraussagen, mehr Prozente» gebaut ist, zeigt sich das Produkt bei den Boosts restriktiv: gültig nur online, nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, einmal pro Person. Dazu bei einer grösseren Kombination nachvollziehbar, denn Systemwetten bringen mehr als vier mit — Kombiwetten mit bis zu zehn oder elf Voraussagen sind hingegen so gut wie ausgeschlossen. Wer den obersten Schritt des Kombiboosts erreichen will, muss fünfzehn Mal richtig liegen, und die Einsatzgrenze bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette bleibt dabei stehen.

Diese Feinheiten lohnen einen Blick, weil sie das Profil des Produkts schärfen. Sporttip ist der Ort für den systematischen Spieler, der viele Wettbewerbe gleichzeitig verfolgt und aus vielen kleinen richtigen Entscheidungen etwas machen will. Für den Anfänger ist von den Programmpunkten am ehesten der Cash-Out interessant, der aber nicht für jede Wette garantiert ist, nur als vollständiges Cash-Out funktioniert, keine Teilauszahlung kennt und einen tieferen Betrag liefert als der mögliche Gewinn ohne vorzeitigen Verkauf. Ein Instrument, das die Wahl verkauft, nicht die Sicherheit.

Dazu kommen die Regeln, die den Alltag ausmachen. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, wobei der Betrag zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet wird. Ein Wettereignis, das abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt wird, macht die Wette ungültig: Bei Einzelwetten gibt es den Einsatz zurück, in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Nicht geltend gemachte Gewinne verfallen 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Ein Punkt, der nicht in die Werbung passt: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Und die Livewetten enthalten eine Falle, die man kennen sollte: Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Das Fazit fällt nicht über die Aktion, sondern über den Umgang mit ihr: Der Kombiboost ist mehr Leistung als Geschenk, weil er an eine Gewinnbedingung gehängt ist. Wer eine Gratisaktion sucht, findet hier kleine Boosts mit Online-Pflicht, nicht den Gratisbetrag.

Loterie Romande Jouez Sport: CHF 10 mit Verfallsdatum

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer bei ihr ein Konto eröffnet, tut das in einem Gebiet mit einer dichten Präsenz an Verkaufsstellen — was für den Weg zu einem Guthaben mehr zählt, als es zunächst aussieht, weil die Aktion mit den Stadioncodes genau dort ansetzte.

Die Promotionsmechanik der Loterie Romande unterscheidet sich von der von Sporttip in einem Punkt grundlegend: Sie bestand aus einem echten Guthaben in barer Funktion, nicht aus einer Erhöhung des möglichen Gewinns. CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar — das ist eine kleine, klar begrenzte Förderung mit kurzer Lebensdauer. Dass die Auflage bei 7’000 Stück lag, sagt viel über die Erwartung des Veranstalters: nicht an zehntausende Teilnehmer, sondern an ein regionales Publikum.

Auf der Auszahlungsseite ist die Loterie Romande grosszügiger im Alltag: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen automatisch ins Wallet, darüber auf das Konto. Bei den Boosts ist das Produkt dagegen dünner — der Vergleich mit dem Kombiboost von Swisslos zeigt, dass Jouez Sport hier weniger anzubieten hat, was für den Freizeitspieler nicht stört und für den Systemspieler ein Argument für die andere Seite ist.

Der entscheidende Satz steht nicht im Aktionsbeschrieb, sondern im Grundgeschäft. Die Aktion war ein Ereignis von drei Monaten mit einem Verfallsdatum. Danach wird man im Konto nichts vorfinden. Wer ein Angebot sucht, das jederzeit greift, sucht in der Westschweiz an der falschen Stelle — hier ist die Aufmerksamkeit des Veranstalters an ein Datum gebunden, und danach erhält der Neukunde ein Konto ohne Begrüssung.

Warum ein echter Gratisbetrag bei einem Schweizer Veranstalter selten bleibt

Wer von ausländischen Portalen mit mehrhundertfränkigen Boni anreist, empfindet die zwei Schweizer Wege als mager. Diese Wahrnehmung ist korrekt und trotzdem unpräzise.

Der Grund für die kleine Zahl ist die Bewilligungspflicht nach Art. 75 Abs. 2 BGS, die den Takt vorgibt. Zwei Veranstalter, ein jährliches Kontingent, und die Zustimmung muss vor der Aktion vorliegen. Ein Markt, der so funktioniert, wird nie ein Bonusrennen veranstalten. Die Kehrseite ist, dass diese zwei Wege in allem anderen vollständig sind: eine Aufsicht, ein Sperrregister, ein Rechtsschutz, Steuerfreiheit für den normalen Gewinn und eine Auszahlung an eine identifizierte Person. Man kann beides nicht haben.

Für den Leser, der eine der beiden Seiten wirklich will, hat das je eine Folge: Ist ihm das Programm und der Umfang der Aktionen wichtiger als die Aufsicht, wird er im Ausland breiter fündig — und sollte wissen, worauf er verzichtet und was er selbst prüfen muss, nämlich die Auszahlungsregeln und die Frage, ob nach einem Streit irgendeine Stelle erreichbar ist, die Schweizer Recht spricht. Ist ihm die Aufsicht wichtiger, ist die Auswahl nicht klein, sondern vollständig, und es gibt keine dritte bewilligte Option, die man noch prüfen müsste.

Die übrigen Anbieter im Vergleich: Startguthaben, Limiten und Bedingungen

Die acht folgenden Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung. Sie werden hier beschrieben, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Kriterien eingeordnet. Eine Beschreibung ist keine Empfehlung. Die Gemeinsamkeiten sind so einheitlich, dass sie zuerst in einer Liste stehen und dann in den Portraits nicht wiederholt werden.

Was alle acht eint: eine schweizerische Bewilligung nach Art. 4 BGS fehlt; eine gemeldete Bewilligung aus einem anderen Land hat hier keine Kraft und wird von der Gespa geführt — die Ackermann AG mit Sitz in Baar ist als Domain auf der Sperrliste genannt; das Sperrregister gilt nicht für sie, und ihre Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Für die Beträge, die Einsätze und die Regeln der ausländischen Namen haben wir keine Angaben. Wo unten nichts über einen Bonus steht, wird auch keiner behauptet. Was bleibt, sind die Namen und der Hinweis: Wenn ein Leser dort mitmachen will, ist dieser Text nicht der Ort der Prüfung — die Teilnahmebedingungen des Anbieters sind es, und die Aufsicht, die im Streitfall zuständig wäre. Eine ausländische Bewilligung ist die einzige Alternative zum Schweizer Recht, die dort zur Verfügung steht.

Coolzino: breite Aufstellung, keine Schweizer Bewilligung

Coolzino tritt als Plattform mit breitem Spielangebot auf. Eine schweizerische Bewilligung für Sportwetten besitzt der Anbieter nicht, und auch keine gemeldete Bewilligung, der hier Geltung zukäme. Damit steht er zusammen mit den folgenden sieben Anbietern unter derselben Randbedingung: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Quoten und Auszahlung nach seinen eigenen Regeln.

Für einen Leser, der die Auswahl mit dem Schweizer Weg vergleicht, ändert sich durch das Angebot an Spielarten nichts an der Ausgangslage. Ein breiterer Katalog ersetzt keinen Rechtsschutz. Ob die Bedingungen für Gratisaktionen, Limiten und Auszahlungen dort besser sind als bei den beiden bewilligten Veranstaltern, lässt sich nur dort selbst nachlesen — und niemand auf Schweizer Seite steht dafür gerade.

Für einen Wettenden, der die Grenzen des Schweizer Wegs wirklich störend findet, ist die Wahl trotzdem nicht die dieser Plattform, sondern das eigene Budget: Wieviel ist mir ein Abend ohne Aufsicht wert?

MrXbet: ein Name, der auf Resultatlisten steht, mehr nicht

MrXbet ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit denselben Folgen wie bei allen hier: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, ausländisches Recht. Was das Produkt über das Spielangebot hinaus auszeichnet, ist aus den verfügbaren Angaben nicht zu beurteilen; ich behaupte dazu nichts.

Was bei einer Auslandsplattform immer zählt, ist die Frage nach dem Auszahlungsweg. Bei einer bewilligten Schweizer Veranstaltung gibt es dazu eine Regel, die den Ablauf vorhersehbar macht. Bei einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung gibt es sie nicht als Schweizer Anspruch — es gibt nur die Bedingungen, die der Anbieter selbst aufstellt, und niemand prüft sie auf Einhaltung.

Der Name taucht in Suchresultaten auf, und das ist ein guter Moment für eine Erinnerung: Die Zahl der Treffer in einer Suchmaschine sagt nichts über die Zahl der Bewilligungen im Lande. Seit 2019 sind es zwei.

Sportuna: Sportangebot ohne Schweizer Rechtsschutz

Sportuna ist der dritte Name ohne Schweizer Bewilligung in dieser Liste. Die Bewertung nach den Kriterien dieses Vergleichs fällt eindeutig aus: Weder liegt eine Schweizer Bewilligung vor, noch ist eine schweizerische Aufsichtsbehörde für das Konto zuständig.

Wer sich für solche Plattformen interessiert, sollte wissen, dass die Sperrliste keine Liste verbotener Namen ist, sondern ein Instrument gegen Domains, und dass ein gesperrter Domainname ersetzt wird, sobald er unbrauchbar geworden ist. Wer also nach der Sperrung eines Namens weitersucht, sucht nach einer Adresse, die bereits gewechselt hat. Für einen Wettenden ist das kein Vorteil, sondern ein Zeichen, wie flüchtig die Gegenseite ist.

Ich mache aus dieser Bewertung keine Drama-Nummer. Es geht nicht um Gefährlichkeit, sondern um Zuständigkeit. Bei diesem Anbieter gibt es keine, und deshalb bleibt nur der umgekehrte Weg: Was im Kleingedruckten steht, ist die einzige verbindliche Auskunft, die man je haben wird.

20Bet: grosse internationale Marke, kein Schweizer Status

20Bet gehört zu den bekannteren Namen in der internationalen Wettbranche. Für die Schweiz ist das irrelevant: Eine Bewilligung nach dem BGS besitzt der Anbieter nicht, und eine Bewilligung aus einem anderen Land hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung. Als «lizenziert» darf er hier nicht bezeichnet werden, unabhängig davon, welche Bewilligung er aus einem anderen Land anführt.

Gerade bekannte Namen verleiten zur falschen Schlussfolgerung, dass Bekanntheit eine Prüfung ersetzt. Sie tut es nicht. Was ein Leser in der Schweiz prüfen kann, ist die eigene Zuständigkeit: Wer sich mit einem Streit über eine Wette an eine Stelle wenden will, die Schweizer Recht spricht, braucht einen Schweizer Veranstalter. Bei allen anderen bleibt die Frage offen, und sie bleibt es dauerhaft.

Bleibt der Hinweis, dass dieser Text keine Prüfung der dortigen Bedingungen ersetzt. Er kann sie nicht leisten, und er versucht es nicht.

Rollbit: Krypto-Nähe und der Auszahlungsgedanke

Rollbit wird häufig mit Krypto-Zahlungen in Verbindung gebracht. Für die Schweiz ist der Punkt deshalb relevant, weil im bewilligten Schweizer Weg Auszahlungen nur auf ein Zahlungskonto lauten dürfen, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Ein Auszahlungsmodell ohne Identitätsbindung hat im Schweizer System keinen Platz; wer es sucht, muss es zwangsläufig im Ausland suchen.

Das ist keine moralische Feststellung, sondern eine Beschreibung. Der Schweizer Weg hat sich für personenbezogene Auszahlungen entschieden, weil er ein Kontrollregime um Spielsperren und Limiten herum aufgebaut hat. Wer diese Kontrolle nicht will, bekommt sie nicht — und verliert damit auch die Vorteile, die sie mit sich bringt.

Für einen Leser heisst das: Die Wahl zwischen Schweizer Veranstalter und Auslandsplattform ist keine Wahl zwischen zwei Geschmacksrichtungen. Es ist eine Wahl zwischen zwei Arten von Systemen.

Wettigo: ein weiterer Name auf der Liste

Wettigo ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Kriterien dieses Vergleichs — Aufsicht, Sperrregister, Rechtsschutz, Auszahlungsregeln — lassen sich für ihn nicht zu Gunsten des Schweizer Wegs auflösen.

Was mich an dieser ganzen Gruppe am meisten beschäftigt, ist nicht der einzelne Anbieter, sondern die Ähnlichkeit der Angebote. Acht Namen, die in einem Suchresultat auftauchen und sich gegenseitig nichts wegnehmen: kein Name kann für sein Produkt eine Bewilligung geltend machen, die in der Schweiz gilt. Wer sich für einen von ihnen entscheidet, wählt nicht den besseren Anbieter, sondern den bekannteren Namen.

Ein Blick in die eigenen Bedingungen bleibt deshalb der einzige Weg, um einen dieser Namen zu bewerten. Dafür braucht es keine Liste.

BetLabel: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Register

Bei BetLabel gilt dieselbe Einordnung: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Stelle für Streitigkeiten. Eine gemeldete Bewilligung aus einem anderen Land ändert daran nichts.

Ich halte hier fest, was den Leser konkret betrifft. Ein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann im Rahmen eines Verfahrens gegen den Anbieter zum Gegenstand werden. Das ist ein Risiko für Einsatz und Gewinn, unabhängig von der Zahl der gewonnenen Wetten. Wer das akzeptiert, sollte es bewusst tun und nicht als Nebensache behandeln.

Bleibt der Rat, der in diesem Abschnitt der einzige wirklich praktische ist: Vor dem ersten Einsatz die Regeln lesen. Wer das bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung überspringt, hat keine zweite Quelle.

Funbet: der letzte Name in der Reihe

Funbet schliesst die Liste der ausländischen Anbieter. Auch hier: keine Schweizer Bewilligung, keine Eintragung in ein Schweizer Register, kein Schweizer Rechtsschutz.

Acht Namen mit identischer Einordnung sind achtmal dieselbe Antwort auf die Frage, die ein Leser eigentlich stellt. Deshalb steht hier eine andere Schlussfolgerung als bei den vorigen: Die Reihe zeigt, wie wenig Vergleich möglich ist, wenn das entscheidende Merkmal fehlt. Es fehlt die Bewilligung, und alle acht Anbieter teilen dieses Fehlen. Der Unterschied zwischen ihnen, welcher Bonus, welche Quote, welche Zahlungsart, ist kein Unterschied, den ich auf Grundlage dieser Kriterien bewerten kann.

Wer trotzdem einen Weg in der Schweiz will, hat genau zwei, und beide sind oben beschrieben.

Häufige Fragen zu Startguthaben beim Online-Wetten

Gibt es bei einem Schweizer Veranstalter ein Startguthaben für neue Spielerkonten?

Als Regel nicht. Swisslos und die Loterie Romande eröffnen kein Begrüssungspaket, sondern führen Gratisaktionen nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa — im Jahr 2025 waren es 24 für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Ob gerade eine läuft, steht in den Teilnahmebedingungen.

Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?

Nach Art. 75 Abs. 2 BGS gilt ein Gratisguthaben als Spielangebot und nicht als Werbegeschenk. Die Aufsicht, die Spielsperren und Limiten überwacht, soll auch entscheiden, welche Gratisaktionen ein bewilligter Veranstalter ausschreiben darf. Daraus folgt das knappe Angebot im bewilligten Markt.

Wie funktionierte die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen, oder nur ein daraus erzielter Gewinn?

Das Guthaben selbst lässt sich in keinem der beiden bewilligten Systeme auszahlen; die Teilnahmebedingungen beider Veranstalter verbieten es ausdrücklich. Wohl aber kann ein daraus erzielter Gewinn über das Konto ausgezahlt werden, wenn er das Ergebnis einer gültigen Wette ist und die Auszahlungsregeln eingehalten werden.

Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?

Der Kombiboost gilt nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50. Auf den Nettogewinn gibt es 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, und warum fehlt dort der Schweizer Rechtsschutz?

Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gelten Schweizer Spielerschutzregeln nicht: keine Eintragung ins Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht und kein Schweizer Rechtsschutz. Stattdessen kann die Gegenseite in ein Verfahren geraten, in dem Einsatz und Gewinn eingezogen werden können. Der eigene Einsatz bleibt vollständig das eigene Risiko.

Inhalt erstellt vom Team «italienfussball»